Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:FPersV
Fassung vom:08.08.2017 Fassungen
Gültig ab:18.08.2017
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 9231-8-3
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
Fahrpersonalverordnung
§ 9 Unternehmenskarte
(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
1.
Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
2.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
(2) Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 9 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa V v. 22.1.2008 I 54 mWv 31.1.2008
§ 9 Abs. 1: Frühere Nr. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb V v. 22.1.2008 I 54 mWv 31.1.2008
§ 9 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 22.1.2008 I 54 mWv 31.1.2008
§ 9 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 V v. 8.8.2017 I 3158 mWv 18.8.2017

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 9 FPersV wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 9 FPersV wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR188210005BJNE000902360&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FPersV+%C2%A7+9&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm