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Gesetz über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz § 3 Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung (1) Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a Absatz 5a dieses Gesetzes. (2) Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt. (3) Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor der Freistellung nach Absatz 1 wird berechnet auf der Grundlage des regelmäßigen durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt während der Freistellung wird berechnet auf der Grundlage des Bruttoarbeitsentgelts, das sich aus dem Produkt aus der vereinbarten durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl während der Freistellung und dem durchschnittlichen Entgelt je Arbeitsstunde ergibt. Durchschnittliches Entgelt je Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen gesamten Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte erfolgt entsprechend der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Bei einem weniger als zwölf Monate vor Beginn der Freistellung bestehenden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entsprechend. Für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts je Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfristen, Freistellungen nach § 2, kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2 des Pflegezeitgesetzes, Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes sowie die Einbringung von Arbeitsentgelt in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2023 auch Kalendermonate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt unberücksichtigt. (4) In den Fällen der Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes ist die monatliche Darlehensrate auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden zu gewähren ist. (5) Abweichend von Absatz 2 können Beschäftigte auch einen geringeren Darlehensbetrag in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate mindestens 50 Euro betragen muss. (6) Das Darlehen ist in der in Absatz 2 genannten Höhe, in den Fällen der Pflegezeit in der in Absatz 4 genannten Höhe, vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und von den Beschäftigten zu beantragen; Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei der Berechnung von Sozialleistungen nach Satz 1 sind die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen. Fußnoten
§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 23.12.2014 I 2462 mWv 1.1.2015
§ 3 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 19.12.2022 I 2510 mWv 24.12.2022
§ 3 Abs. 3 Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. a G v. 29.3.2021 I 370 mWv 31.3.2021
§ 3 Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. b G v. 29.3.2021 I 370 mWv 31.3.2021
§ 3 Abs. 3 Satz 5: Früher Abs. 3 Satz 4 jetzt Abs. 3 Satz 5 gem. Art. 6 Nr. 1 Buchst. b G v. 29.3.2021 I 370 mWv 31.3.2021
§ 3 Abs. 3 Satz Satz 6 u. 7 (früher Abs. 3 Satz 5 u. 6): Früher Satz 5 gem. u. idF d. Art. 5a G v. 19.5.2020 I 1018 mWv 23.5.2020; früher Abs. 3 Satz 5 u. 6 jetzt Abs. 3 Satz 6 u. 7 gem. Art. 6 Nr. 1 Buchst. b G v. 29.3.2021 I 370 mWv 31.3.2021
§ 3 Abs. 3 Satz 7 (früher Abs. 3 Satz 6): IdF d. Art. 8 Nr. 2 G v. 23.10.2020 I 2208 mWv 1.10.2020 u. d. Art. 4b Nr. 1 G v. 22.12.2020 I 3299 mWv 30.12.2020; früher Abs. 3 Satz 6 jetzt Abs. 3 Satz 7 gem. u. idF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. b u. c G v. 29.3.2021 I 370 mWv 31.3.2021; idF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 25.6.2021 I 2020 mWv 30.6.2021, d. Art. 18 Nr. 1 G v. 22.11.2021 I 4906 mWv 24.11.2021, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 23.3.2022 I 482 mWv 26.3.2022, d. Art. 2b Nr. 1 G v. 28.6.2022 I 938 mWv 30.6.2022 u. d. Art. 3c Nr. 1 G v. 16.9.2022 I 1454 mWv 17.9.2022
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 3 FPfZG, vom 16.09.2022, gültig ab 17.09.2022 bis 23.12.2022§ 3 FPfZG, vom 28.06.2022, gültig ab 30.06.2022 bis 16.09.2022§ 3 FPfZG, vom 23.03.2022, gültig ab 26.03.2022 bis 29.06.2022§ 3 FPfZG, vom 22.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 25.03.2022§ 3 FPfZG, vom 25.06.2021, gültig ab 30.06.2021 bis 23.11.2021§ 3 FPfZG, vom 29.03.2021, gültig ab 31.03.2021 bis 29.06.2021§ 3 FPfZG, vom 22.12.2020, gültig ab 30.12.2020 bis 30.03.2021§ 3 FPfZG, vom 23.10.2020, gültig ab 01.10.2020 bis 29.12.2020§ 3 FPfZG, vom 19.05.2020, gültig ab 23.05.2020 bis 30.09.2020§ 3 FPfZG, vom 23.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 22.05.2020§ 3 FPfZG, vom 06.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2014 § 3 FPfZG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergVerwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2018 (VwV-Haushaltsvollzug 2018) 10, i. d. F. v. 24.01.2018, Az.:2-0430.0/46Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2017 (VwV-Haushaltsvollzug 2017) 10, i. d. F. v. 08.03.2017, Az.:2-0430.0/45Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2016 (VwV-Haushaltsvollzug 2016) 10, i. d. F. v. 17.08.2016, Az.:2-0430.0/44Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2016 (VwV-Haushaltsvollzug 2016) 10, i. d. F. v. 22.01.2016, Az.:2-0430.0/44Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, i. d. F. v. 18.05.2015, Az.:2-0430.0/43 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 11 Normen geändert
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