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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr Fahrzeug-Zulassungsverordnung § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2 - 1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, - 2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird. (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden. Fußnoten
§ 14: IdF d. Art. 1 Nr. 9 V v. 23.3.2017 I 522 mWv 1.10.2017
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 1 Satz 3 u. 4: Früher Abs. 1 Satz 2 u. 3 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 1 Satz 5: Früher Abs. 1 Satz 4 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb u. cc V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 1 Satz 6: Früher Abs. 1 Satz 5 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb u. dd V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 2 Satz 3: Früher Abs. 2 Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 2 Satz 4: Früher Abs. 2 Satz 3 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb u. cc V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
§ 14 Abs. 2 Satz 5: Früher Abs. 2 Satz 4 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.2019 I 382 mWv 1.10.2019
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 14 FZV, vom 23.03.2017, gültig ab 01.10.2017 bis 30.09.2019§ 14 FZV, vom 08.10.2013, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos)§ 14 FZV, vom 08.10.2013, gültig ab 01.01.2015 bis 30.09.2017§ 14 FZV, vom 19.10.2012, gültig ab 01.11.2012 bis 31.12.2014§ 14 FZV, vom 13.01.2012, gültig ab 01.07.2012 bis 31.10.2012§ 14 FZV, vom 03.02.2011, gültig ab 11.02.2011 bis 30.06.2012 § 14 FZV wird von folgenden Dokumenten zitiert
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