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Amtliche Abkürzung:FZV
Fassung vom:12.07.2021 Fassungen
Gültig ab:28.07.2021
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 9232-14
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 7 Abs. 1: Eingef. durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a G v. 12.7.2021 I 3091 mWv 28.7.2021
§ 7 Abs. 2 (früher Abs. 1): IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 19.10.2012 I 2232 mWv 1.11.2012; früherer Abs. 1 jetzt Abs. 2 gem. Art. 8 Nr. 2 Buchst. b G v. 12.7.2021 I 3091 mWv 28.7.2021
§ 7 Abs. 2 (früher Abs. 1) Satz 2: IdF d. Art. 5 Nr. 4 V v. 25.6.2021 I 2204 mWv 3.7.2021
§ 7 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 19.10.2012 I 2232 mWv 1.11.2012
§ 7 Abs. 4: Früherer Abs. 2 wurde Abs. 4, früherer Satz 5 u. 6 aufgeh. gem. Art. 8 Nr. 2 Buchst. c G v. 12.7.2021 I 3091 mWv 28.7.2021

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