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Amtliche Abkürzung:FPersG
Fassung vom:15.05.2004
Gültig ab:20.05.2004
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 9231-8
Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
Fahrpersonalgesetz
§ 4a Zuständigkeiten
Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 3 G v. 15.5.2004 I 954 mWv 20.5.2004

§ 4a FPersG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 4a FPersG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


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