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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:FamFG
Ausfertigungsdatum:17.12.2008
Gültig ab:01.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
Fundstelle:BGBl I 2008, 2586, 2587
FNA:FNA 315-24, GESTA C112
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2023 bis 31.12.2023
Stand:Zuletzt geändert durch Art. 9a G v. 19.6.2023 I Nr. 155
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Fußnoten


(+++ Textnachweis ab: 1.9.2009 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 167b Abs. 1 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 130 Abs. 3 u. § 131 G 361-6 v. 23.7.2013 I 2586 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 G 319-116 v. 29.6.2015 I 1042 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G 315-24/1 v. 17.12.2008 I 2586 (FGG-RG) vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 112 Abs. 1 dieses G am 1.9.2009 in Kraft.
§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 I 2586 tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 25.5.2009 I 1102 abweichend von Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.12.2008 I 2586 am 29.5.2009 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fassung vom

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit17.12.2008
Inhaltsübersicht24.06.2022
Buch 1 Allgemeiner Teil17.12.2008
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften17.12.2008
§ 1 Anwendungsbereich17.12.2008
§ 2 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit17.12.2008
§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht17.12.2008
§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit17.12.2008
§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen17.12.2008
§ 7 Beteiligte17.12.2008
§ 8 Beteiligtenfähigkeit17.12.2008
§ 9 Verfahrensfähigkeit30.07.2009
§ 10 Bevollmächtigte30.07.2009
§ 11 Verfahrensvollmacht17.12.2008
§ 12 Beistand17.12.2008
§ 13 Akteneinsicht05.07.2017
§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung12.12.2019
§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung21.06.2019
§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden05.10.2021
§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung17.12.2008
§ 16 Fristen17.12.2008
§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand17.12.2008
§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung05.12.2012
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung17.12.2008
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung17.12.2008
§ 21 Aussetzung des Verfahrens17.12.2008
§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung17.12.2008
§ 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte17.12.2008
Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug17.12.2008
§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag21.07.2012
§ 24 Anregung des Verfahrens17.12.2008
§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle17.12.2008
§ 26 Ermittlung von Amts wegen17.12.2008
§ 27 Mitwirkung der Beteiligten17.12.2008
§ 28 Verfahrensleitung21.07.2012
§ 29 Beweiserhebung17.12.2008
§ 30 Förmliche Beweisaufnahme17.12.2008
§ 31 Glaubhaftmachung17.12.2008
§ 32 Termin17.12.2008
§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten17.12.2008
§ 34 Persönliche Anhörung17.12.2008
§ 35 Zwangsmittel05.12.2012
§ 36 Vergleich21.07.2012
§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung21.07.2012
§ 37 Grundlage der Entscheidung17.12.2008
Abschnitt 3 Beschluss17.12.2008
§ 38 Entscheidung durch Beschluss17.12.2008
§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung05.12.2012
§ 40 Wirksamwerden17.12.2008
§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses17.12.2008
§ 42 Berichtigung des Beschlusses17.12.2008
§ 43 Ergänzung des Beschlusses17.12.2008
§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör17.12.2008
§ 45 Formelle Rechtskraft17.12.2008
§ 46 Rechtskraftzeugnis30.07.2009
§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte17.12.2008
§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme17.12.2008
Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung17.12.2008
§ 49 Einstweilige Anordnung17.12.2008
§ 50 Zuständigkeit17.12.2008
§ 51 Verfahren17.12.2008
§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens17.12.2008
§ 53 Vollstreckung17.12.2008
§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung17.12.2008
§ 55 Aussetzung der Vollstreckung30.07.2009
§ 56 Außerkrafttreten17.12.2008
§ 57 Rechtsmittel05.12.2012
Abschnitt 5 Rechtsmittel17.12.2008
Unterabschnitt 1 Beschwerde17.12.2008
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde17.12.2008
§ 59 Beschwerdeberechtigte17.12.2008
§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger17.12.2008
§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde17.12.2008
§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache17.07.2017
§ 63 Beschwerdefrist05.12.2012
§ 64 Einlegung der Beschwerde05.12.2012
§ 65 Beschwerdebegründung05.12.2012
§ 66 Anschlussbeschwerde30.07.2009
§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde30.07.2009
§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens16.06.2021
§ 69 Beschwerdeentscheidung17.12.2008
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde17.12.2008
§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde19.06.2019
§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde17.12.2008
§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde17.12.2008
§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde30.07.2009
§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde17.12.2008
§ 74a Zurückweisungsbeschluss17.12.2008
§ 75 Sprungrechtsbeschwerde05.12.2012
Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe17.12.2008
§ 76 Voraussetzungen17.12.2008
§ 77 Bewilligung01.06.2017
§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts17.12.2008
§ 7917.12.2008
Abschnitt 7 Kosten17.12.2008
§ 80 Umfang der Kostenpflicht17.12.2008
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht05.12.2012
§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung17.12.2008
§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme17.12.2008
§ 84 Rechtsmittelkosten17.12.2008
§ 85 Kostenfestsetzung17.12.2008
Abschnitt 8 Vollstreckung17.12.2008
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften17.12.2008
§ 86 Vollstreckungstitel17.12.2008
§ 87 Verfahren; Beschwerde07.05.2021
Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs17.12.2008
§ 88 Grundsätze11.10.2016
§ 89 Ordnungsmittel29.07.2009
§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges17.12.2008
§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss29.07.2009
§ 92 Vollstreckungsverfahren17.12.2008
§ 93 Einstellung der Vollstreckung17.12.2008
§ 94 Eidesstattliche Versicherung29.07.2009
Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung17.12.2008
§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung17.12.2008
§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen07.05.2021
§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen17.12.2008
Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug17.12.2008
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union17.12.2018
§ 97 Vorrang und Unberührtheit17.12.2018
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit17.12.2008
§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen17.07.2017
§ 99 Kindschaftssachen30.07.2009
§ 100 Abstammungssachen17.12.2008
§ 101 Adoptionssachen17.12.2008
§ 102 Versorgungsausgleichssachen17.12.2008
§ 103 Lebenspartnerschaftssachen17.12.2008
§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene19.06.2019
§ 105 Andere Verfahren17.12.2008
§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit17.12.2008
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen17.12.2008
§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen17.12.2008
§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen12.02.2021
§ 109 Anerkennungshindernisse06.07.2009
§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen17.12.2008
Buch 2 Verfahren in Familiensachen17.12.2008
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften17.12.2008
§ 111 Familiensachen06.07.2009
§ 112 Familienstreitsachen30.07.2009
§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung05.12.2012
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht12.05.2021
§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln17.12.2008
§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit17.12.2008
§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen05.12.2012
§ 118 Wiederaufnahme17.12.2008
§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest17.12.2008
§ 120 Vollstreckung17.12.2008
Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen17.12.2008
Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen17.12.2008
§ 121 Ehesachen17.12.2008
§ 122 Örtliche Zuständigkeit17.07.2017
§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen17.12.2008
§ 124 Antrag17.12.2008
§ 125 Verfahrensfähigkeit30.07.2009
§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren17.12.2008
§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung17.12.2008
§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten17.12.2008
§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen17.12.2008
§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot17.07.2017
§ 130 Säumnis der Beteiligten17.12.2008
§ 131 Tod eines Ehegatten17.12.2008
§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe17.07.2017
Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen17.12.2008
§ 133 Inhalt der Antragsschrift06.07.2009
§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf17.12.2008
§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen21.07.2012
§ 136 Aussetzung des Verfahrens17.12.2008
§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen06.07.2009
§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts17.12.2008
§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen17.12.2008
§ 140 Abtrennung17.12.2008
§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags17.12.2008
§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags03.04.2009
§ 143 Einspruch17.12.2008
§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel17.12.2008
§ 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel11.10.2016
§ 146 Zurückverweisung17.12.2008
§ 147 Erweiterte Aufhebung17.12.2008
§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen17.12.2008
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe30.07.2009
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen21.07.2012
Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen17.12.2008
§ 151 Kindschaftssachen04.05.2021
§ 152 Örtliche Zuständigkeit04.05.2021
§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache17.12.2008
§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes17.12.2008
§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot21.07.2012
§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge04.05.2021
§ 155b Beschleunigungsrüge11.10.2016
§ 155c Beschleunigungsbeschwerde11.10.2016
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen21.07.2012
§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung05.12.2012
§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands24.06.2022
§ 158a Eignung des Verfahrensbeistands24.06.2022
§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands16.06.2021
§ 158c Vergütung; Kosten24.06.2022
§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes16.06.2021
§ 160 Anhörung der Eltern17.12.2008
§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson17.12.2008
§ 162 Mitwirkung des Jugendamts05.12.2012
§ 163 Sachverständigengutachten11.10.2016
§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes11.10.2016
§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind17.12.2008
§ 165 Vermittlungsverfahren17.12.2008
§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen03.06.2021
§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen17.07.2017
§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs04.07.2013
§ 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung12.05.2021
§ 168 Auswahl des Vormunds04.05.2021
§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse04.05.2021
§ 168b Bestellungsurkunde04.05.2021
§ 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten04.05.2021
§ 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen04.05.2021
§ 168e Beendigung der Vormundschaft04.05.2021
§ 168f Pflegschaft für Minderjährige04.05.2021
§ 168g Mitteilungspflichten des Standesamts04.05.2021
Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen17.12.2008
§ 169 Abstammungssachen17.12.2008
§ 170 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 171 Antrag20.07.2017
§ 172 Beteiligte17.12.2008
§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand17.12.2008
§ 174 Verfahrensbeistand16.06.2021
§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung17.12.2008
§ 176 Anhörung des Jugendamts20.07.2017
§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme17.12.2008
§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung17.12.2008
§ 179 Mehrheit von Verfahren17.12.2008
§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts17.12.2008
§ 181 Tod eines Beteiligten17.12.2008
§ 182 Inhalt des Beschlusses17.12.2008
§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft17.12.2008
§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde17.12.2008
§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens17.12.2008
Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen17.12.2008
§ 186 Adoptionssachen17.12.2008
§ 187 Örtliche Zuständigkeit12.02.2021
§ 188 Beteiligte17.07.2017
§ 189 Fachliche Äußerung12.02.2021
§ 190 (weggefallen)04.05.2021
§ 191 Verfahrensbeistand16.06.2021
§ 192 Anhörung der Beteiligten17.12.2008
§ 193 Anhörung weiterer Personen17.12.2008
§ 194 Anhörung des Jugendamts17.12.2008
§ 195 Anhörung des Landesjugendamts12.02.2021
§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung17.12.2008
§ 196a Zurückweisung des Antrags12.02.2021
§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind17.12.2008
§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren17.12.2008
§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes17.12.2008
Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen06.07.2009
§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen06.07.2009
§ 201 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache06.07.2009
§ 203 Antrag06.07.2009
§ 204 Beteiligte06.07.2009
§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen06.07.2009
§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen06.07.2009
§ 207 Erörterungstermin17.12.2008
§ 208 Tod eines Ehegatten17.12.2008
§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit06.07.2009
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen17.12.2008
§ 210 Gewaltschutzsachen17.12.2008
§ 211 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 212 Beteiligte17.12.2008
§ 213 Anhörung des Jugendamts17.12.2008
§ 214 Einstweilige Anordnung11.10.2016
§ 214a Bestätigung des Vergleichs01.03.2017
§ 215 Durchführung der Endentscheidung17.12.2008
§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung17.12.2008
§ 216a Mitteilung von Entscheidungen01.03.2017
Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen17.12.2008
§ 217 Versorgungsausgleichssachen17.12.2008
§ 218 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 219 Beteiligte03.04.2009
§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht03.04.2009
§ 221 Erörterung, Aussetzung03.04.2009
§ 222 Durchführung der externen Teilung12.05.2021
§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung03.04.2009
§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich03.04.2009
§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung03.04.2009
§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung12.05.2021
§ 227 Sonstige Abänderungen03.04.2009
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde03.04.2009
§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern10.10.2013
§ 230 (weggefallen)03.04.2009
Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen17.12.2008
Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften17.12.2008
§ 231 Unterhaltssachen17.12.2008
§ 232 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache30.07.2009
§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand17.12.2008
§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten17.12.2008
§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter17.12.2008
§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft17.12.2008
§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen17.12.2008
§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden17.12.2008
§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 25317.12.2008
§ 241 Verschärfte Haftung17.12.2008
§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung30.07.2009
§ 243 Kostenentscheidung17.12.2008
§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit17.12.2008
§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland17.12.2008
Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung17.12.2008
§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung17.12.2008
§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes17.12.2008
§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft17.12.2008
Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger17.12.2008
§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens17.12.2008
§ 250 Antrag16.12.2022
§ 251 Maßnahmen des Gerichts26.07.2016
§ 252 Einwendungen des Antragsgegners20.11.2015
§ 253 Festsetzungsbeschluss20.11.2015
§ 254 Mitteilungen über Einwendungen20.11.2015
§ 255 Streitiges Verfahren20.11.2015
§ 256 Beschwerde20.11.2015
§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften17.12.2008
§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung05.07.2017
§ 259 Formulare31.08.2015
§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts17.12.2008
Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen17.12.2008
§ 261 Güterrechtssachen15.03.2012
§ 262 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache17.12.2008
§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen15.03.2012
§ 265 Einheitliche Entscheidung17.12.2008
Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen17.12.2008
§ 266 Sonstige Familiensachen17.12.2008
§ 267 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache17.12.2008
Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen17.12.2008
§ 269 Lebenspartnerschaftssachen18.12.2018
§ 270 Anwendbare Vorschriften30.07.2009
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen17.12.2008
Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen17.12.2008
§ 271 Betreuungssachen04.05.2021
§ 272 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts17.12.2008
§ 274 Beteiligte04.05.2021
§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren04.05.2021
§ 276 Verfahrenspfleger04.05.2021
§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers04.05.2021
§ 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen04.05.2021
§ 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters04.05.2021
§ 280 Einholung eines Gutachtens04.05.2021
§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens04.05.2021
§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit19.06.2023
§ 283 Vorführung zur Untersuchung05.12.2012
§ 284 Unterbringung zur Begutachtung17.12.2008
§ 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht24.06.2022
§ 286 Inhalt der Beschlussformel04.05.2021
§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen04.05.2021
§ 288 Bekanntgabe17.12.2008
§ 289 (weggefallen)04.05.2021
§ 290 Bestellungsurkunde04.05.2021
§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl04.05.2021
§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung24.06.2022
§ 292a Zahlungen an die Staatskasse24.06.2022
§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts04.05.2021
§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts24.06.2022
§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts04.05.2021
§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers04.05.2021
§ 297 Sterilisation04.05.2021
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs04.05.2021
§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren04.05.2021
§ 300 Einstweilige Anordnung17.12.2008
§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit04.05.2021
§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung17.12.2008
§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde17.12.2008
§ 304 Beschwerde der Staatskasse04.05.2021
§ 305 Beschwerde des Untergebrachten17.12.2008
§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts17.12.2008
§ 307 Kosten in Betreuungssachen04.05.2021
§ 308 Mitteilung von Entscheidungen17.12.2008
§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde04.05.2021
§ 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde04.05.2021
§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme24.06.2022
§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung09.12.2019
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen17.12.2008
§ 312 Unterbringungssachen04.05.2021
§ 313 Örtliche Zuständigkeit19.06.2019
§ 314 Abgabe der Unterbringungssache17.12.2008
§ 315 Beteiligte04.05.2021
§ 316 Verfahrensfähigkeit17.12.2008
§ 317 Verfahrenspfleger04.05.2021
§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers17.12.2008
§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen04.05.2021
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde17.12.2008
§ 321 Einholung eines Gutachtens19.06.2019
§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung17.12.2008
§ 323 Inhalt der Beschlussformel18.02.2013
§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen04.05.2021
§ 325 Bekanntgabe17.12.2008
§ 326 Zuführung zur Unterbringung;
Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
04.05.2021
§ 327 Vollzugsangelegenheiten19.06.2019
§ 328 Aussetzung des Vollzugs17.07.2017
§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme19.06.2019
§ 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme19.06.2019
§ 331 Einstweilige Anordnung19.06.2019
§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit04.05.2021
§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung18.02.2013
§ 334 Einstweilige Maßregeln04.05.2021
§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde17.12.2008
§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen17.12.2008
§ 337 Kosten in Unterbringungssachen19.06.2019
§ 338 Mitteilung von Entscheidungen17.12.2008
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen19.06.2019
Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen17.12.2008
§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen04.05.2021
§ 341 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen17.12.2008
Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 342 Begriffsbestimmung17.12.2008
§ 343 Örtliche Zuständigkeit29.06.2015
§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit29.06.2015
Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen17.12.2008
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen17.12.2008
§ 345 Beteiligte17.12.2008
Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen17.12.2008
§ 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung17.12.2008
§ 347 Mitteilung über die Verwahrung25.06.2021
Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen17.12.2008
§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht17.12.2008
§ 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen17.12.2008
§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht17.12.2008
§ 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen17.12.2008
Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung17.12.2008
§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit29.06.2015
§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein29.06.2015
§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers29.06.2015
§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein29.06.2015
§ 352d Öffentliche Aufforderung29.06.2015
§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge29.06.2015
§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen29.06.2015
§ 354 Sonstige Zeugnisse29.06.2015
§ 355 Testamentsvollstreckung17.12.2008
Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen17.12.2008
§ 356 Mitteilungspflichten16.07.2021
§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses17.12.2008
§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten17.12.2008
§ 359 Nachlassverwaltung17.12.2008
§ 360 Bestimmung einer Inventarfrist17.12.2008
§ 361 Eidesstattliche Versicherung17.12.2008
§ 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs17.12.2008
Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen17.12.2008
§ 363 Antrag26.06.2013
§ 364 (weggefallen)26.06.2013
§ 365 Ladung26.06.2013
§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung26.06.2013
§ 367 Wiedereinsetzung17.12.2008
§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung26.06.2013
§ 369 Verteilung durch das Los26.06.2013
§ 370 Aussetzung bei Streit26.06.2013
§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung17.12.2008
§ 372 Rechtsmittel17.12.2008
§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft29.06.2015
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren17.12.2008
Abschnitt 1 Begriffsbestimmung17.12.2008
§ 374 Registersachen31.10.2022
§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren03.06.2021
Abschnitt 2 Zuständigkeit17.12.2008
§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen10.08.2021
§ 377 Örtliche Zuständigkeit31.10.2022
Abschnitt 3 Registersachen17.12.2008
Unterabschnitt 1 Verfahren17.12.2008
§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung01.06.2017
§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden17.12.2008
§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht17.12.2008
§ 381 Aussetzung des Verfahrens17.12.2008
§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge31.10.2022
§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit05.12.2012
§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen17.12.2008
§ 385 Einsicht in die Register17.12.2008
§ 386 Bescheinigungen17.12.2008
§ 387 Ermächtigungen10.08.2021
Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren17.12.2008
§ 388 Androhung22.02.2023
§ 389 Festsetzung17.12.2008
§ 390 Verfahren bei Einspruch17.12.2008
§ 391 Beschwerde17.12.2008
§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch17.12.2008
Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren17.12.2008
§ 393 Löschung einer Firma05.07.2021
§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften05.07.2021
§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen17.12.2008
§ 39617.12.2008
§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften17.12.2008
§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse17.12.2008
§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung17.12.2008
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister17.12.2008
§ 400 Mitteilungspflichten17.12.2008
§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit17.12.2008
Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren17.12.2008
§ 402 Anfechtbarkeit20.04.2013
§ 403 Weigerung des Dispacheurs17.12.2008
§ 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht20.04.2013
§ 405 Termin; Ladung17.12.2008
§ 406 Verfahren im Termin17.12.2008
§ 407 Verfolgung des Widerspruchs17.12.2008
§ 408 Beschwerde17.12.2008
§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung11.10.2016
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit17.12.2008
§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit05.12.2012
§ 411 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 412 Beteiligte17.12.2008
§ 413 Eidesstattliche Versicherung17.12.2008
§ 414 Unanfechtbarkeit17.12.2008
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen17.12.2008
§ 415 Freiheitsentziehungssachen17.12.2008
§ 416 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 417 Antrag15.08.2019
§ 418 Beteiligte17.12.2008
§ 419 Verfahrenspfleger04.05.2021
§ 420 Anhörung; Vorführung17.12.2008
§ 421 Inhalt der Beschlussformel17.12.2008
§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen22.11.2011
§ 423 Absehen von der Bekanntgabe17.12.2008
§ 424 Aussetzung des Vollzugs17.12.2008
§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung17.12.2008
§ 426 Aufhebung17.12.2008
§ 427 Einstweilige Anordnung17.12.2008
§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung17.12.2008
§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde17.12.2008
§ 430 Auslagenersatz17.12.2008
§ 431 Mitteilung von Entscheidungen17.12.2008
§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen17.12.2008
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen17.12.2008
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften17.12.2008
§ 433 Aufgebotssachen17.12.2008
§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots17.12.2008
§ 435 Öffentliche Bekanntmachung22.12.2011
§ 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung17.12.2008
§ 437 Aufgebotsfrist22.12.2011
§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt17.12.2008
§ 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme17.12.2008
§ 440 Wirkung einer Anmeldung17.12.2008
§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses17.12.2008
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken17.12.2008
§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 443 Antragsberechtigter17.12.2008
§ 444 Glaubhaftmachung17.12.2008
§ 445 Inhalt des Aufgebots17.12.2008
§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers17.12.2008
Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte17.12.2008
§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 448 Antragsberechtigter17.12.2008
§ 449 Glaubhaftmachung17.12.2008
§ 450 Besondere Glaubhaftmachung17.12.2008
§ 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung17.12.2008
§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast17.12.2008
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern17.12.2008
§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 455 Antragsberechtigter17.12.2008
§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger17.12.2008
§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren17.12.2008
§ 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist17.12.2008
§ 459 Forderungsanmeldung17.12.2008
§ 460 Mehrheit von Erben17.12.2008
§ 461 Nacherbfolge17.12.2008
§ 462 Gütergemeinschaft17.12.2008
§ 463 Erbschaftskäufer17.12.2008
§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger17.12.2008
Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger17.12.2008
§ 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger17.12.2008
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden17.12.2008
§ 466 Örtliche Zuständigkeit17.12.2008
§ 467 Antragsberechtigter17.12.2008
§ 468 Antragsbegründung17.12.2008
§ 469 Inhalt des Aufgebots17.12.2008
§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen17.12.2008
§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen17.12.2008
§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre11.10.2016
§ 473 Vorlegung der Zinsscheine11.10.2016
§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine17.12.2008
§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit22.12.2011
§ 476 Aufgebotsfrist17.12.2008
§ 477 Anmeldung der Rechte17.12.2008
§ 478 Ausschließungsbeschluss22.12.2011
§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses17.12.2008
§ 480 Zahlungssperre17.12.2008
§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 217.12.2008
§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre22.12.2011
§ 483 Hinkende Inhaberpapiere17.12.2008
§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung17.12.2008
Buch 9 Schlussvorschriften17.12.2008
§ 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen17.12.2008
§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen01.06.2017
§ 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft26.06.2013
§ 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden26.06.2013
§ 489 Rechtsmittel17.12.2008
§ 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren17.12.2008
§ 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden17.12.2008
§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren23.07.2013
§ 493 Übergangsvorschriften22.02.2023

Inhaltsübersicht


Buch 1

Allgemeiner Teil

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§   1Anwendungsbereich
§   2Örtliche Zuständigkeit
§   3Verweisung bei Unzuständigkeit
§   4Abgabe an ein anderes Gericht
§   5Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§   6Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§   7Beteiligte
§   8Beteiligtenfähigkeit
§   9Verfahrensfähigkeit
§  10Bevollmächtigte
§  11Verfahrensvollmacht
§  12Beistand
§  13Akteneinsicht
§  14Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§  14aFormulare; Verordnungsermächtigung
§  14bNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
§  15Bekanntgabe; formlose Mitteilung
§  16Fristen
§  17Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§  18Antrag auf Wiedereinsetzung
§  19Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§  20Verfahrensverbindung und -trennung
§  21Aussetzung des Verfahrens
§  22Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
§  22aMitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte

Abschnitt 2

Verfahren im ersten Rechtszug

§  23Verfahrenseinleitender Antrag
§  24Anregung des Verfahrens
§  25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
§  26Ermittlung von Amts wegen
§  27Mitwirkung der Beteiligten
§  28Verfahrensleitung
§  29Beweiserhebung
§  30Förmliche Beweisaufnahme
§  31Glaubhaftmachung
§  32Termin
§  33Persönliches Erscheinen der Beteiligten
§  34Persönliche Anhörung
§  35Zwangsmittel
§  36Vergleich
§  36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§  37Grundlage der Entscheidung

Abschnitt 3

Beschluss

§  38Entscheidung durch Beschluss
§  39Rechtsbehelfsbelehrung
§  40Wirksamwerden
§  41Bekanntgabe des Beschlusses
§  42Berichtigung des Beschlusses
§  43Ergänzung des Beschlusses
§  44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§  45Formelle Rechtskraft
§  46Rechtskraftzeugnis
§  47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
§  48Abänderung und Wiederaufnahme

Abschnitt 4

Einstweilige Anordnung

§  49Einstweilige Anordnung
§  50Zuständigkeit
§  51Verfahren
§  52Einleitung des Hauptsacheverfahrens
§  53Vollstreckung
§  54Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
§  55Aussetzung der Vollstreckung
§  56Außerkrafttreten
§  57Rechtsmittel

Abschnitt 5

Rechtsmittel

Unterabschnitt 1

Beschwerde

§  58Statthaftigkeit der Beschwerde
§  59Beschwerdeberechtigte
§  60Beschwerderecht Minderjähriger
§  61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
§  62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
§  63Beschwerdefrist
§  64Einlegung der Beschwerde
§  65Beschwerdebegründung
§  66Anschlussbeschwerde
§  67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
§  68Gang des Beschwerdeverfahrens
§  69Beschwerdeentscheidung

Unterabschnitt 2

Rechtsbeschwerde

§  70Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§  71Frist und Form der Rechtsbeschwerde
§  72Gründe der Rechtsbeschwerde
§  73Anschlussrechtsbeschwerde
§  74Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§  74aZurückweisungsbeschluss
§  75Sprungrechtsbeschwerde

Abschnitt 6

Verfahrenskostenhilfe

§  76Voraussetzungen
§  77Bewilligung
§  78Beiordnung eines Rechtsanwalts
§  79(weggefallen)

Abschnitt 7

Kosten

§  80Umfang der Kostenpflicht
§  81Grundsatz der Kostenpflicht
§  82Zeitpunkt der Kostenentscheidung
§  83Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
§  84Rechtsmittelkosten
§  85Kostenfestsetzung

Abschnitt 8

Vollstreckung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§  86Vollstreckungstitel
§  87Verfahren; Beschwerde

Unterabschnitt 2

Vollstreckung von
Entscheidungen über die Herausgabe
von Personen und die Regelung des Umgangs

§  88Grundsätze
§  89Ordnungsmittel
§  90Anwendung unmittelbaren Zwanges
§  91Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
§  92Vollstreckungsverfahren
§  93Einstellung der Vollstreckung
§  94Eidesstattliche Versicherung

Unterabschnitt 3

Vollstreckung
nach der Zivilprozessordnung

§  95Anwendung der Zivilprozessordnung
§  96Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
§  96aVollstreckung in Abstammungssachen

Abschnitt 9

Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 1

Verhältnis zu
völkerrechtlichen Vereinbarungen und
Rechtsakten der Europäischen Union

§  97Vorrang und Unberührtheit

Unterabschnitt 2

Internationale Zuständigkeit

§  98Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
§  99Kindschaftssachen
§ 100Abstammungssachen
§ 101Adoptionssachen
§ 102Versorgungsausgleichssachen
§ 103Lebenspartnerschaftssachen
§ 104Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
§ 105Andere Verfahren
§ 106Keine ausschließliche Zuständigkeit

Unterabschnitt 3

Anerkennung und
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

§ 107Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
§ 108Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
§ 109Anerkennungshindernisse
§ 110Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

Buch 2

Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 111Familiensachen
§ 112Familienstreitsachen
§ 113Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
§ 114Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
§ 115Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
§ 116Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
§ 117Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
§ 118Wiederaufnahme
§ 119Einstweilige Anordnung und Arrest
§ 120Vollstreckung

Abschnitt 2

Verfahren
in Ehesachen; Verfahren in
Scheidungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 1

Verfahren in Ehesachen

§ 121Ehesachen
§ 122Örtliche Zuständigkeit
§ 123Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
§ 124Antrag
§ 125Verfahrensfähigkeit
§ 126Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
§ 127Eingeschränkte Amtsermittlung
§ 128Persönliches Erscheinen der Ehegatten
§ 129Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
§ 129aVorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 130Säumnis der Beteiligten
§ 131Tod eines Ehegatten
§ 132Kosten bei Aufhebung der Ehe

Unterabschnitt 2

Verfahren in
Scheidungssachen und Folgesachen

§ 133Inhalt der Antragsschrift
§ 134Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
§ 135Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
§ 136Aussetzung des Verfahrens
§ 137Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
§ 138Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 139Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
§ 140Abtrennung
§ 141Rücknahme des Scheidungsantrags
§ 142Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
§ 143Einspruch
§ 144Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
§ 145Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
§ 146Zurückverweisung
§ 147Erweiterte Aufhebung
§ 148Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
§ 149Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
§ 150Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

Abschnitt 3

Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151Kindschaftssachen
§ 152Örtliche Zuständigkeit
§ 153Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 154Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
§ 155Vorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 155aVerfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
§ 155bBeschleunigungsrüge
§ 155cBeschleunigungsbeschwerde
§ 156Hinwirken auf Einvernehmen
§ 157Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
§ 158Bestellung des Verfahrensbeistands
§ 158aEignung des Verfahrensbeistands
§ 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
§ 158cVergütung; Kosten
§ 159Persönliche Anhörung des Kindes
§ 160Anhörung der Eltern
§ 161Mitwirkung der Pflegeperson
§ 162Mitwirkung des Jugendamts
§ 163Sachverständigengutachten
§ 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes
§ 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
§ 165Vermittlungsverfahren
§ 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
§ 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
§ 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 167bGenehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung
§ 168Auswahl des Vormunds
§ 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
§ 168bBestellungsurkunde
§ 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten
§ 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen
§ 168eBeendigung der Vormundschaft
§ 168fPflegschaft für Minderjährige
§ 168gMitteilungspflichten des Standesamts

Abschnitt 4

Verfahren in Abstammungssachen

§ 169Abstammungssachen
§ 170Örtliche Zuständigkeit
§ 171Antrag
§ 172Beteiligte
§ 173Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
§ 174Verfahrensbeistand
§ 175Erörterungstermin; persönliche Anhörung
§ 176Anhörung des Jugendamts
§ 177Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
§ 178Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
§ 179Mehrheit von Verfahren
§ 180Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
§ 181Tod eines Beteiligten
§ 182Inhalt des Beschlusses
§ 183Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
§ 184Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 185Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 5

Verfahren in Adoptionssachen

§ 186Adoptionssachen
§ 187Örtliche Zuständigkeit
§ 188Beteiligte
§ 189Fachliche Äußerung
§ 190(weggefallen)
§ 191Verfahrensbeistand
§ 192Anhörung der Beteiligten
§ 193Anhörung weiterer Personen
§ 194Anhörung des Jugendamts
§ 195Anhörung des Landesjugendamts
§ 196Unzulässigkeit der Verbindung
§ 196aZurückweisung des Antrags
§ 197Beschluss über die Annahme als Kind
§ 198Beschluss in weiteren Verfahren
§ 199Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Abschnitt 6

Verfahren in
Ehewohnungs- und Haushaltssachen

§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
§ 201Örtliche Zuständigkeit
§ 202Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 203Antrag
§ 204Beteiligte
§ 205Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
§ 206Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
§ 207Erörterungstermin
§ 208Tod eines Ehegatten
§ 209Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

Abschnitt 7

Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210Gewaltschutzsachen
§ 211Örtliche Zuständigkeit
§ 212Beteiligte
§ 213Anhörung des Jugendamts
§ 214Einstweilige Anordnung
§ 214aBestätigung des Vergleichs
§ 215Durchführung der Endentscheidung
§ 216Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
§ 216aMitteilung von Entscheidungen

Abschnitt 8

Verfahren
in Versorgungsausgleichssachen

§ 217Versorgungsausgleichssachen
§ 218Örtliche Zuständigkeit
§ 219Beteiligte
§ 220Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
§ 221Erörterung, Aussetzung
§ 222Durchführung der externen Teilung
§ 223Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
§ 224Entscheidung über den Versorgungsausgleich
§ 225Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
§ 226Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
§ 227Sonstige Abänderungen
§ 228Zulässigkeit der Beschwerde
§ 229Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
§ 230(weggefallen)

Abschnitt 9

Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231Unterhaltssachen
§ 232Örtliche Zuständigkeit
§ 233Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 234Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
§ 235Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
§ 236Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
§ 237Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
§ 238Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
§ 239Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 240Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
§ 241Verschärfte Haftung
§ 242Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
§ 243Kostenentscheidung
§ 244Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
§ 245Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Unterabschnitt 2

Einstweilige Anordnung

§ 246Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
§ 247Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
§ 248Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft

Unterabschnitt 3

Vereinfachtes Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger

§ 249Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
§ 250Antrag
§ 251Maßnahmen des Gerichts
§ 252Einwendungen des Antragsgegners
§ 253Festsetzungsbeschluss
§ 254Mitteilungen über Einwendungen
§ 255Streitiges Verfahren
§ 256Beschwerde
§ 257Besondere Verfahrensvorschriften
§ 258Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 259Formulare
§ 260Bestimmung des Amtsgerichts

Abschnitt 10

Verfahren in Güterrechtssachen

§ 261Güterrechtssachen
§ 262Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 263Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 264Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 265Einheitliche Entscheidung

Abschnitt 11

Verfahren
in sonstigen Familiensachen

§ 266Sonstige Familiensachen
§ 267Örtliche Zuständigkeit
§ 268Abgabe an das Gericht der Ehesache

Abschnitt 12

Verfahren
in Lebenspartnerschaftssachen

§ 269Lebenspartnerschaftssachen
§ 270Anwendbare Vorschriften

Buch 3

Verfahren in
Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1

Verfahren in Betreuungssachen

§ 271Betreuungssachen
§ 272Örtliche Zuständigkeit
§ 273Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 274Beteiligte
§ 275Stellung des Betroffenen im Verfahren
§ 276Verfahrenspfleger
§ 277Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
§ 278Persönliche Anhörung des Betroffenen
§ 279Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
§ 280Einholung eines Gutachtens
§ 281Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
§ 282Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 283Vorführung zur Untersuchung
§ 284Unterbringung zur Begutachtung
§ 285Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
§ 286Inhalt der Beschlussformel
§ 287Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 288Bekanntgabe
§ 289(weggefallen)
§ 290Bestellungsurkunde
§ 291Überprüfung der Betreuerauswahl
§ 292Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung
§ 292aZahlungen an die Staatskasse
§ 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
§ 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
§ 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
§ 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
§ 297Sterilisation
§ 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
§ 300Einstweilige Anordnung
§ 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 302Dauer der einstweiligen Anordnung
§ 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 304Beschwerde der Staatskasse
§ 305Beschwerde des Untergebrachten
§ 306Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
§ 307Kosten in Betreuungssachen
§ 308Mitteilung von Entscheidungen
§ 309Mitteilungen an die Meldebehörde
§ 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde
§ 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
§ 311Mitteilungen zur Strafverfolgung

Abschnitt 2

Verfahren
in Unterbringungssachen

§ 312Unterbringungssachen
§ 313Örtliche Zuständigkeit
§ 314Abgabe der Unterbringungssache
§ 315Beteiligte
§ 316Verfahrensfähigkeit
§ 317Verfahrenspfleger
§ 318Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
§ 319Persönliche Anhörung des Betroffenen
§ 320Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
§ 321Einholung eines Gutachtens
§ 322Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
§ 323Inhalt der Beschlussformel
§ 324Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 325Bekanntgabe
§ 326Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
§ 327Vollzugsangelegenheiten
§ 328Aussetzung des Vollzugs
§ 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
§ 330Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
§ 331Einstweilige Anordnung
§ 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 333Dauer der einstweiligen Anordnung
§ 334Einstweilige Maßregeln
§ 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
§ 337Kosten in Unterbringungssachen
§ 338Mitteilung von Entscheidungen
§ 339Benachrichtigung von Angehörigen

Abschnitt 3

Verfahren in
betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen

§ 340Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
§ 341Örtliche Zuständigkeit

Buch 4

Verfahren in
Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 1

Begriffsbestimmung;
örtliche Zuständigkeit

§ 342Begriffsbestimmung
§ 343Örtliche Zuständigkeit
§ 344Besondere örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 2

Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 345Beteiligte

Unterabschnitt 2

Verwahrung von
Verfügungen von Todes wegen

§ 346Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
§ 347Mitteilung über die Verwahrung

Unterabschnitt 3

Eröffnung von
Verfügungen von Todes wegen

§ 348Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
§ 349Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
§ 350Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
§ 351Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Unterabschnitt 4

Erbscheinsverfahren;
Testamentsvollstreckung

§ 352Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
§ 352aGemeinschaftlicher Erbschein
§ 352bInhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
§ 352cGegenständlich beschränkter Erbschein
§ 352dÖffentliche Aufforderung
§ 352eEntscheidung über Erbscheinsanträge
§ 353Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
§ 354Sonstige Zeugnisse
§ 355Testamentsvollstreckung

Unterabschnitt 5

Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen

§ 356Mitteilungspflichten
§ 357Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
§ 358Zwang zur Ablieferung von Testamenten
§ 359Nachlassverwaltung
§ 360Bestimmung einer Inventarfrist
§ 361Eidesstattliche Versicherung
§ 362Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Abschnitt 3

Verfahren in Teilungssachen

§ 363Antrag
§ 364(weggefallen)
§ 365Ladung
§ 366Außergerichtliche Vereinbarung
§ 367Wiedereinsetzung
§ 368Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
§ 369Verteilung durch das Los
§ 370Aussetzung bei Streit
§ 371Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
§ 372Rechtsmittel
§ 373Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Buch 5

Verfahren in Registersachen,
unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 1

Begriffsbestimmung

§ 374Registersachen
§ 375Unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 2

Zuständigkeit

§ 376Besondere Zuständigkeitsregelungen
§ 377Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 3

Registersachen

Unterabschnitt 1

Verfahren

§ 378Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 379Mitteilungspflichten der Behörden
§ 380Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
§ 381Aussetzung des Verfahrens
§ 382Entscheidung über Eintragungsanträge
§ 383Mitteilung; Anfechtbarkeit
§ 384Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
§ 385Einsicht in die Register
§ 386Bescheinigungen
§ 387Ermächtigungen

Unterabschnitt 2

Zwangsgeldverfahren

§ 388Androhung
§ 389Festsetzung
§ 390Verfahren bei Einspruch
§ 391Beschwerde
§ 392Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

Unterabschnitt 3

Löschungs-
und Auflösungsverfahren

§ 393Löschung einer Firma
§ 394Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
§ 395Löschung unzulässiger Eintragungen
§ 396(weggefallen)
§ 397Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
§ 398Löschung nichtiger Beschlüsse
§ 399Auflösung wegen Mangels der Satzung

Unterabschnitt 4

Ergänzende
Vorschriften für das Vereinsregister

§ 400Mitteilungspflichten
§ 401Entziehung der Rechtsfähigkeit

Abschnitt 4

Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 402Anfechtbarkeit
§ 403Weigerung des Dispacheurs
§ 404Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
§ 405Termin; Ladung
§ 406Verfahren im Termin
§ 407Verfolgung des Widerspruchs
§ 408Beschwerde
§ 409Wirksamkeit; Vollstreckung

Buch 6

Verfahren in weiteren
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 410Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 411Örtliche Zuständigkeit
§ 412Beteiligte
§ 413Eidesstattliche Versicherung
§ 414Unanfechtbarkeit

Buch 7

Verfahren
in Freiheitsentziehungssachen

§ 415Freiheitsentziehungssachen
§ 416Örtliche Zuständigkeit
§ 417Antrag
§ 418Beteiligte
§ 419Verfahrenspfleger
§ 420Anhörung; Vorführung
§ 421Inhalt der Beschlussformel
§ 422Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 423Absehen von der Bekanntgabe
§ 424Aussetzung des Vollzugs
§ 425Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
§ 426Aufhebung
§ 427Einstweilige Anordnung
§ 428Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
§ 429Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 430Auslagenersatz
§ 431Mitteilung von Entscheidungen
§ 432Benachrichtigung von Angehörigen

Buch 8

Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 433Aufgebotssachen
§ 434Antrag; Inhalt des Aufgebots
§ 435Öffentliche Bekanntmachung
§ 436Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
§ 437Aufgebotsfrist
§ 438Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
§ 439Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
§ 440Wirkung einer Anmeldung
§ 441Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

Abschnitt 2

Aufgebot des
Eigentümers von Grundstücken,
Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 442Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
§ 443Antragsberechtigter
§ 444Glaubhaftmachung
§ 445Inhalt des Aufgebots
§ 446Aufgebot des Schiffseigentümers

Abschnitt 3

Aufgebot des
Gläubigers von Grund- und
Schiffspfandrechten sowie des
Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte

§ 447Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
§ 448Antragsberechtigter
§ 449Glaubhaftmachung
§ 450Besondere Glaubhaftmachung
§ 451Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
§ 452Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
§ 453Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast

Abschnitt 4

Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
§ 455Antragsberechtigter
§ 456Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 457Nachlassinsolvenzverfahren
§ 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
§ 459Forderungsanmeldung
§ 460Mehrheit von Erben
§ 461Nacherbfolge
§ 462Gütergemeinschaft
§ 463Erbschaftskäufer
§ 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

Abschnitt 5

Aufgebot der Schiffsgläubiger

§ 465Aufgebot der Schiffsgläubiger

Abschnitt 6

Aufgebot zur
Kraftloserklärung von Urkunden

§ 466Örtliche Zuständigkeit
§ 467Antragsberechtigter
§ 468Antragsbegründung
§ 469Inhalt des Aufgebots
§ 470Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
§ 471Wertpapiere mit Zinsscheinen
§ 472Zinsscheine für mehr als vier Jahre
§ 473Vorlegung der Zinsscheine
§ 474Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 475Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
§ 476Aufgebotsfrist
§ 477Anmeldung der Rechte
§ 478Ausschließungsbeschluss
§ 479Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
§ 480Zahlungssperre
§ 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
§ 482Aufhebung der Zahlungssperre
§ 483Hinkende Inhaberpapiere
§ 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Buch 9

Schlussvorschriften

§ 485Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 486Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
§ 487Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
§ 488Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
§ 489Rechtsmittel
§ 490Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
§ 491Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 492Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
§ 493Übergangsvorschriften

Fußnoten

Inhaltsübersicht: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009, Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a bis d G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 15.3.2012 II 178 iVm Bek. v. 22.4.2013 II 431 mWv 1.5.2013, d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012, d. Art. 6 Nr. 1 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 16.4.2013 I 795 mWv 19.5.2013, d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 26.6.2013 I 1800 mWv 1.9.2013, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 4.7.2013 I 2176 mWv 13.7.2013, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.7.2014, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2022, d. Art. 11 Nr. 1 G v. 29.6.2015 I 1042 mWv 17.8.2015, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 20.11.2015 I 2018 mWv 1.1.2017, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 1.3.2017 I 386 mWv 10.3.2017, d. Art. 4 Nr. 1 G v. 1.6.2017 I 1396 mWv 9.6.2017, d. Art. 13 Nr. 1 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 13.7.2017, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 17.7.2017 I 2424 mWv 1.10.2017, d. Art. 2 Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 7 G v. 17.7.2017 I 2426 mWv 22.7.2017, d. Art. 7 Nr. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017, d. Art. 5 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2573 mWv 21.12.2018, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 19.6.2019 I 840 mWv 28.6.2019, d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 12.2.2021 I 226 mWv 1.4.2021, d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a bis k G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 12.5.2021 I 1082 mWv 22.5.2021, d. Art. 5 Nr. 1 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021 u. d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 24.6.2022 I 959 mWv 1.1.2023; im Übrigen entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben

Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit

(1) 1Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. 2Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
(2) 1Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. 2Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
(3) 1Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 2Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht

1Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. 2Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

(1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 7 Beteiligte

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) 1Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. 2Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. 2Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

§ 8 Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

§ 9 Verfahrensfähigkeit

(1) Verfahrensfähig sind
1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.
(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.
(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Fußnoten

§ 9 Abs. 3: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a1 G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 10 Bevollmächtigte

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 3Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Fußnoten

§ 10 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 10 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 11 Verfahrensvollmacht

1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. 3Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. 4Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. 5Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 12 Beistand

1Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

§ 13 Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) 1Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. 2Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) 1Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 2Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) 1Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. 2Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

Fußnoten

§ 13 Abs. 5: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 13 Nr. 2 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. 2§ 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden. 2Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 4Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 5Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271, die in Papierform angelegt wurden, können ab einem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitpunkt in elektronischer Form weitergeführt werden.
(4a) 1Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem bestimmten Stichtag in elektronischer Form weitergeführt werden. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5) 1Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. 2Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

Fußnoten

§ 14 Überschrift: IdF d. Art. 13 Nr. 3 Buchst. a G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 13.7.2017
§ 14 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018 u. d. Art. 13 Nr. 3 Buchst. b G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. aa G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. bb G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 13 Nr. 3 Buchst. c G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 13.7.2017 u. d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. cc G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 5: Eingef. durch Art. 9 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2633 mWv 1.1.2020
§ 14 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 13 Nr. 3 Buchst. d G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018
§ 14 Abs. 4a Satz 3: IdF d. Art. 9 Nr. 2 G v. 12.12.2019 I 2633 mWv 1.1.2020

§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

Fußnoten

(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
§ 14a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 10.10.2013 I 3786 mWv 1.7.2014
§ 14a Satz 1: IdF d. Art. 159 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 14a Satz 4: IdF d. Art. 5 Abs. 6 G v. 21.6.2019 I 846 mWv 1.11.2019

§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

(1) 1Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(2) 1Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. 2Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Fußnoten

§ 14b: IdF d. Art. 5 G v. 5.10.2021 I 4607 mWv 1.1.2022

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) 1Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. 2Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

§ 16 Fristen

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung

(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

Fußnoten

§ 18 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 2 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.
(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.

§ 21 Aussetzung des Verfahrens

(1) 1Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. 2§ 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

(1) 1Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. 2Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
(2) 1Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.

§ 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.
(2) 1Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.

Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug

§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag

(1) 1Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. 2In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. 3Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. 4Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. 5Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

Fußnoten

§ 23 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 23 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 3 Nr. 2 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012

§ 24 Anregung des Verfahrens

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle

(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
(3) 1Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.

§ 26 Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 28 Verfahrensleitung

(1) 1Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. 2Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.
(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.
(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
(4) 1Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. 2In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. 3Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. 4Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

Fußnoten

§ 28 Abs. 4 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 28 Abs. 4 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 3 Nr. 3 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012

§ 29 Beweiserhebung

(1) 1Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. 2Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

§ 31 Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

§ 32 Termin

(1) 1Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. 2Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten

(1) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. 2Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(2) 1Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. 2Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.
(3) 1Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. 2Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. 3Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. 4Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. 5Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

§ 34 Persönliche Anhörung

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) 1Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. 2Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

§ 35 Zwangsmittel

(1) 1Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. 2Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. 3Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3) 1Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. 3Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. 2Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Fußnoten

§ 35 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 1 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013
§ 35 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 36 Vergleich

(1) 1Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. 2Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
(2) 1Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.
(5) 1Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. 3Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Fußnoten

§ 36 Abs. 5: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012

§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) 1Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. 2In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.
(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.

Fußnoten

§ 36a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 5 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012

§ 37 Grundlage der Entscheidung

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

Abschnitt 3 Beschluss

§ 38 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist zu unterschreiben. 3Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung

1Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

Fußnoten

§ 39 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 4 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 40 Wirksamwerden

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) 1Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) 1Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 3Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses

(1) 1Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. 2Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) 1Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. 2Dies ist in den Akten zu vermerken. 3In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. 4Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

§ 42 Berichtigung des Beschlusses

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. 2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) 1Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. 2Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 43 Ergänzung des Beschlusses

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) 1Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 4Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 3Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. 4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

§ 45 Formelle Rechtskraft

1Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. 2Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.

§ 46 Rechtskraftzeugnis

1Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. 2Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. 3In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. 4Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Fußnoten

§ 46: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b1 G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 46 Satz 4: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. b1 G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.

§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme

(1) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. 2In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung

§ 49 Einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) 1Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. 2Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. 3Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 50 Zuständigkeit

(1) 1Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. 2Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.
(2) 1In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. 2Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.

§ 51 Verfahren

(1) 1Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 2Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) 1Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. 2Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) 1Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. 2Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens

(1) 1Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. 2Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. 3Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) 1In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. 2Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. 3Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

§ 53 Vollstreckung

(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
(2) 1Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. 2In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.

§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

(1) 1Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 3Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) 1Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. 2Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung

(1) 1In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

Fußnoten

§ 55 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b2 G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 56 Außerkrafttreten

(1) 1Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. 2Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn
1.
der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,
3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.
(3) 1Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. 2Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.

§ 57 Rechtsmittel

1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

Fußnoten

§ 57 Satz 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 6 Nr. 5 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 57 Satz 2 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

Abschnitt 5 Rechtsmittel

Unterabschnitt 1 Beschwerde

§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

§ 59 Beschwerdeberechtigte

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger

1Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. 2Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. 3Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
2Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Fußnoten

§ 62 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 7 G v. 17.7.2017 I 2426 mWv 22.7.2017

§ 63 Beschwerdefrist

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) 1Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. 2Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Fußnoten

§ 63 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 6 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 64 Einlegung der Beschwerde

(1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. 2Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 2Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. 3Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 4Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Fußnoten

§ 64 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 7 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 64 Abs. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 64 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 64 Abs. 2 Satz 3 u. 4: Früher Satz 2 u. 3 gem. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009

§ 65 Beschwerdebegründung

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Fußnoten

§ 65 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 8 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 66 Anschlussbeschwerde

1Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. 2Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Fußnoten

§ 66 Satz 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. d G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

Fußnoten

§ 67 Abs. 4: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. e G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) 1Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) 1Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) 1Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. 2Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) 1Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. 2Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. 3Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Fußnoten

§ 68 Abs. 4 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 Buchst. a G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021
§ 68 Abs. 5: Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 Buchst. b G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021

§ 69 Beschwerdeentscheidung

(1) 1Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. 2Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. 3Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. 4Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Fußnoten

§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. f DBuchst. aa G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009
§ 70 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. f DBuchst. bb G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 19.6.2019 I 840 mWv 28.6.2019
§ 70 Abs. 3 Satz 3: Eingef. durch Art. 7 G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015

§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde

(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
3Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. 4Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde

(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde

1Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 2Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. 3Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.

Fußnoten

§ 73 Satz 3: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. g G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

(1) 1Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) 1Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. 2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. 3Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. 4Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) 1Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. 2Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. 3Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. 4Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

§ 74a Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.

§ 75 Sprungrechtsbeschwerde

(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
1.
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
2.
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
(2) 1Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. 2Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Fußnoten

§ 75 Abs. 2 Satz 1: Eingef. durch Art. 6 Nr. 9 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 75 Abs. 2 Satz 2: Früher einziger Text gem. Art. 6 Nr. 9 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe

§ 76 Voraussetzungen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 77 Bewilligung

(1) 1Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.
(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt.

Fußnoten

§ 77 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 31.8.2013 I 3533 mWv 1.1.2014
§ 77 Abs. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 1.6.2017 I 1396 mWv 9.6.2017

§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

§ 79

(entfallen)

Abschnitt 7 Kosten

§ 80 Umfang der Kostenpflicht

1Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2§ 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht

(1) 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Fußnoten

§ 81 Abs. 2 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 6 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 81 Abs. 3: IdF d. Art. 6 Nr. 10 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

(1) 1Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. 2Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

§ 84 Rechtsmittelkosten

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

§ 85 Kostenfestsetzung

Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 8 Vollstreckung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 86 Vollstreckungstitel

(1) Die Vollstreckung findet statt aus
1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

§ 87 Verfahren; Beschwerde

(1) 1Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. 2Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) 1Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. 2§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

Fußnoten

§ 87 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 7.5.2021 I 850 mWv 1.1.2022

Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs

§ 88 Grundsätze

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.
(3) 1Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. 2Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

Fußnoten

§ 88 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016

§ 89 Ordnungsmittel

(1) 1Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. 2Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. 3Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) 1Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 2Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Fußnoten

§ 89 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 2 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
1.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
2.
die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
3.
eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
(2) 1Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 2Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

(1) 1Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) 1Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.

Fußnoten

§ 91 Abs. 2: IdF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 3 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013

§ 92 Vollstreckungsverfahren

(1) 1Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. 2Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) 1Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. 2Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.

§ 93 Einstellung der Vollstreckung

(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
2In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 94 Eidesstattliche Versicherung

1Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Fußnoten

§ 94 Satz 2: IdF d. Art. 4 Abs. 8 Nr. 4 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013

Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung

§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
1.
wegen einer Geldforderung,
2.
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
3.
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
4.
zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
5.
zur Abgabe einer Willenserklärung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. 2In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen

(1) 1Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 3Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) 1Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. 2Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

Fußnoten

§ 96 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 96 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 7.5.2021 I 850 mWv 1.1.2022
§ 96 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen

(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann.
(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union

Fußnoten

UAbschn. 1 (Überschrift vor § 97): IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 17.12.2018 I 2573 mWv 21.12.2018

§ 97 Vorrang und Unberührtheit

(1) 1Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.
(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

Fußnoten

§ 97 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 17.12.2018 I 2573 mWv 21.12.2018

Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

Fußnoten

§ 98 Abs. 2: Eingef. durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017 &;
§ 98 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 7 Nr. 2 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017 &;

§ 99 Kindschaftssachen

(1) 1Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind
1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.
(3) 1Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. 2Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

Fußnoten

§ 99 Abs. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. h DBuchst. cc G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. h DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. h DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 99 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. h DBuchst. dd gem. G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 100 Abstammungssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

§ 101 Adoptionssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

§ 102 Versorgungsausgleichssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen

(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
1.
ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
2.
einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
3.
die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

Fußnoten

§ 104 Abs. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. i DBuchst. cc G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. i DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. i DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 104 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. i DBuchst. dd gem. G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 104 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 7 G v. 17.7.2017 I 2426 mWv 22.7.2017 u. d. Art. 3 Nr. 3 G v. 19.6.2019 I 840 mWv 28.6.2019

§ 105 Andere Verfahren

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. 2Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2) 1Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. 3Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
(3) 1Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) 1Die Entscheidung ergeht auf Antrag. 2Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
(6) 1Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. 2Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. 3Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(7) 1Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. 2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 3Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) 1Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. 2§ 107 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
2Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

Fußnoten

§ 108 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 12.2.2021 I 226 mWv 1.4.2021
§ 108 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 12.2.2021 I 226 mWv 1.4.2021

§ 109 Anerkennungshindernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. 2Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

Fußnoten

§ 109 Abs. 4 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 4 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2) 1Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. 2Der Beschluss ist zu begründen.
(3) 1Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. 2Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

Buch 2 Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 111 Familiensachen

Familiensachen sind
1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

Fußnoten

§ 111 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 5 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 112 Familienstreitsachen

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

Fußnoten

§ 112 Nr. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. j DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 112 Nr. 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. j DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Fußnoten

§ 113 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. k G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 6 Nr. 11 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) 1Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) 1Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

Fußnoten

§ 114 Abs. 3: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. l G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 114 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 12 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 114 Abs. 4 Nr. 6: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
§ 114 Abs. 4 Nr. 7: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. c G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 12.5.2021 I 1085 mWv 1.8.2021

§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

1In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. 2Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) 1Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. 2Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. 3Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 4§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) 1Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. 2Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Fußnoten

§ 117 Abs. 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. m DBuchst. aa G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 117 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. m DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009
§ 117 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. m DBuchst. bb G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009; idF d. Art. 6 Nr. 13 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 117 Abs. 5: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586, dieser idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. m DBuchst. cc G v. 30.7.2009 mWv 1.9.2009

§ 118 Wiederaufnahme

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest

(1) 1In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. 2In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. 2Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 120 Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) 1Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. 2Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. 3In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen

§ 121 Ehesachen

Ehesachen sind Verfahren
1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2.
auf Aufhebung der Ehe und
3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

§ 122 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6.
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
7.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Fußnoten

§ 122 Nr. 6: Eingef. durch Art. 7 Nr. 3 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017
§ 122 Nr. 7: Früher Nr. 6 gem. Art. 7 Nr. 3 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017

§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen

1Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache abzugeben. 2Ansonsten erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist. 3§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 124 Antrag

1Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

§ 125 Verfahrensfähigkeit

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.
(2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 2Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.

Fußnoten

§ 125 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. n G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009

§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2) 1Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. 2§ 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.

§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten

(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. 2Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. 3Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
(2) 1Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. 3Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot

1Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. 2Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.

Fußnoten

§ 129a: Eingef. durch Art. 7 Nr. 4 nach Maßgabe d. Art. 10 Abs. 1 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017

§ 130 Säumnis der Beteiligten

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

§ 131 Tod eines Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe

(1) 1Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. 2Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten nicht auferlegt werden.

Fußnoten

§ 132 Abs. 3: Eingef. durch Art. 7 Nr. 5 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017

Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 133 Inhalt der Antragsschrift

(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
1.
Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
2.
die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und
3.
die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

Fußnoten

§ 133 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 6 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
(2) 1Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. 2Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen

1Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Fußnoten

§ 135 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 7 Buchst. a G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 135: Früherer Abs. 2 aufgeh., früherer Abs. 1 jetzt einziger Text gem. Art. 3 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. aa u. Buchst. c G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 135 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 7 Buchst. b DBuchst. bb G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012

§ 136 Aussetzung des Verfahrens

(1) 1Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. 2Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.
(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
(3) 1Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. 2Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) 1Folgesachen sind
1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. 2Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) 1Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. 2Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

Fußnoten

§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 7 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 137 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009

§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) 1Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Vor einer Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands.

§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen

(1) 1Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. 2Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden, als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist.

§ 140 Abtrennung

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) 1Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. 2Dies ist nur zulässig, wenn
1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. 2Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags

1Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. 2Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. 3Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags

(1) 1Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. 2Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
(2) 1Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. 2Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. 3Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

Fußnoten

§ 142 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009

§ 143 Einspruch

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.

§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.

§ 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel

(1) 1Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. 2Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.
(2) 1Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. 2Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

Fußnoten

§ 145 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016
§ 145 Abs. 1 Satz 1 (früher einziger Text): IdF d. Art. 6 Nr. 14 Buchst. a G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 145 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 6 Nr. 14 Buchst. b G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 145 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016

§ 146 Zurückverweisung

(1) 1Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. 2Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.

§ 147 Erweiterte Aufhebung

1Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. 2Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.

§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen

Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Fußnoten

§ 149 Überschrift: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. o G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009

§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) 1Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. 2Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) 1Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. 2Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. 3Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) 1Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. 2Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Fußnoten

§ 150 Abs. 4 Satz 12: IdF d. Art. 3 Nr. 8 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012

Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151 Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

Fußnoten

§ 151 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 4.7.2013 I 2176 mWv 13.7.2013
§ 151 Nr. 5: IdF d. Art. 8 Nr. 2 Buchst. a G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023
§ 151 Nr. 6: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 17.7.2017 I 2424 mWv 1.10.2017 u. d. Art. 8 Nr. 2 Buchst. b G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023
§ 151 Nr. 7: IdF d. Art. 3 Nr. 4 G v. 19.6.2019 I 840 mWv 28.6.2019

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) 1Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 2Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

Fußnoten

§ 152 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 8 Nr. 3 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache

1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

1Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. 2Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) 1Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. 3Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. 4Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. 5Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

Fußnoten

§ 155 Abs. 4: Eingef. durch Art. 3 Nr. 9 G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012

§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

(1) 1Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
(2) 1§ 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. 2Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
(3) 1In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. 2§ 162 ist nicht anzuwenden. 3Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
(4) 1Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. 2§ 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
(5) 1Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Fußnoten

§ 155a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 6 G v. 16.4.2013 I 795 mWv 19.5.2013
§ 155a Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 8 Nr. 4 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 155b Beschleunigungsrüge

(1) 1Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). 2Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
(2) 1Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. 2Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Fußnoten

§§ 155b u. 155c: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016

§ 155c Beschleunigungsbeschwerde

(1) 1Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. 2§ 64 Absatz 1 gilt entsprechend. 3Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
(2) 1Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. 2Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.
(3) 1Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. 2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. 4Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(4) 1Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. 2Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Fußnoten

§§ 155b u. 155c: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

(1) 1Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 4Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. 5Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) 1Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). 2Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) 1Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. 2Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. 3Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Fußnoten

§ 156 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 3 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. aa G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 156 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 3 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. bb G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 156 Abs. 1 Satz 5: IdF d. Art. 3 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. cc G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012
§ 156 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 10 Buchst. b G v. 21.7.2012 I 1577 mWv 26.7.2012

§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
(2) 1Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. 2Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

Fußnoten

§ 157 Abs. 1: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 6 Nr. 15 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands

(1) 1Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. 2Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) 1Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
2Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
(4) 1Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. 2Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Fußnoten

§§ 158 bis 159: Früher §§ 158 u. 159 gem. u. idF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021; § 158a mWv 1.1.2022 in Kraft
§ 158: Änderungsanweisung durch Art. 8 Nr. 5 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023 bzgl. Abs. 7 Satz 6 ist aufgrund bereits erfolgter Änderung durch Art. 5 Nr. 3 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021 nicht ausführbar; Art. 8 Nr. 5 G v. 4.5.2021 I 882 aufgeh. durch Art. 15 Nr. 1 G v. 24.6.2022 I 959 mWv 1.1.2023

§ 158a Eignung des Verfahrensbeistands

(1) 1Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. 2Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. 3Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. 4Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.
(2) 1Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. 2Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. 3Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. 4Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. 5Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält.

Fußnoten

§§ 158 bis 159: Früher §§ 158 u. 159 gem. u. idF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021; § 158a mWv 1.1.2022 in Kraft
§ 158a Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 24.6.2022 I 959 mWv 1.7.2022

§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

(1) 1Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 4Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
(2) 1Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. 2Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
(3) 1Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 2Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 3Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Fußnoten

§§ 158 bis 159: Früher §§ 158 u. 159 gem. u. idF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021; § 158a mWv 1.1.2022 in Kraft

§ 158c Vergütung; Kosten

(1) 1Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. 2Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. 3Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.
(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

Fußnoten

§§ 158 bis 159: Früher §§ 158 u. 159 gem. u. idF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021; § 158a mWv 1.1.2022 in Kraft
§ 158c Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 3 G v. 24.6.2022 I 959 mWv 1.1.2023

§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) 1Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
2Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. 3Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.
(3) 1Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. 2Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) 1Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 2Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. 4Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

Fußnoten

§§ 158 bis 159: Früher §§ 158 u. 159 gem. u. idF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021; § 158a mWv 1.1.2022 in Kraft

§ 160 Anhörung der Eltern

(1) 1In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. 2In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) 1In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. 2Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson

(1) 1Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

(1) 1Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) 1In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. 2Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) 1In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

Fußnoten

(+++ § 162: Zur Nichtanwendung vgl. § 167b Abs. 1 +++)
§ 162 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 16 Buchst. a G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 162 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 6 Nr. 16 Buchst. b G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013

§ 163 Sachverständigengutachten

(1) 1In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. 2Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)

Fußnoten

§ 163 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. a G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016
§ 163 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. b G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016
§ 163 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 17 G v. 5.12.2012 I 2418 mWv 1.1.2013
§ 163 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. c G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016

§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

Fußnoten

§ 163a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 6 G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016

§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

1Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. 2Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 3§ 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 165 Vermittlungsverfahren

(1) 1Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. 2Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) 1Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. 2Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. 3In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. 4In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.
(3) 1In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. 2Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. 3Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.
(4) 1Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. 2Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. 3Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.
(5) 1Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. 2In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. 3Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.

§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

Fußnoten

§ 166 Abs. 2: IdF d. Art. 7 G v. 3.6.2021 I 1444 mWv 10.6.2021

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen

(1) 1In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. 2An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. 3Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.
(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
(6) 1In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. 2In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. 3In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.

Fußnoten

§ 167 Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2424 mWv 1.10.2017
§ 167 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2424 mWv 1.10.2017
§ 167 Abs. 6 Satz 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. c G v. 17.7.2017 I 2424 mWv 1.10.2017
§ 167 Abs. 7: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d G v. 17.7.2017 I 2424 mWv 1.10.2017

§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

Fußnoten

§ 167a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 4.7.2013 I 2176 mWv 13.7.2013

§ 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung

(1) 1In Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt das Gericht die Genehmigung im schriftlichen Verfahren, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind, die einer Genehmigung entgegenstehen. 2Wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, soll es von der Anhörung des Jugendamts, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen. 3§ 162 ist nicht anwendbar.
(2) 1Legen die Eltern dem Gericht keine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vor oder sind Gründe ersichtlich, die einer Genehmigung nach Absatz 1 entgegenstehen, erörtert das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Das Gericht weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin. 3Es kann anordnen, dass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen. 4Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, oder einem anderen Familiengericht zuzuweisen. 2Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. 3Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach dieser Vorschrift über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Fußnoten

§ 167b: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 12.5.2021 I 1082 mWv 22.5.2021

§ 168 Auswahl des Vormunds

(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
(2) 1Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. 2Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht.
(3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend.

Fußnoten

§§ 168 bis 168f: Früher § 168 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 6 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
1.
bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
2.
bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
3.
bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
4.
bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
5.
bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2) 1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten

§§ 168 bis 168f: Früher § 168 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 6 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 168b Bestellungsurkunde

(1) 1Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten:
1.
die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
2.
in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
3.
Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.
(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.

Fußnoten

§§ 168 bis 168f: Früher § 168 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 6 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten

Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.

Fußnoten

§§ 168 bis 168f: Früher § 168 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 6 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen

Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten

§§ 168 bis 168f: Früher § 168 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 6 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 168e Beendigung der Vormundschaft

Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht die Beendigung der Vormundschaft und den Zeitpunkt der Beendigung durch Beschluss fest.

Fußnoten

§§ 168 bis 168f: Früher § 168 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 6 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 168f Pflegschaft für Minderjährige

1Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.

Fußnoten

§§ 168 bis 168f: Früher § 168 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 6 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 168g Mitteilungspflichten des Standesamts

(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit.

Fußnoten

§ 168g: Früher § 168a gem. Art. 8 Nr. 7 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023
§ 168g (früher § 168a) Abs. 1: IdF d. Art. 5 nach Maßgabe d. Art. 8 G v. 28.8.2013 I 3458 mWv 1.5.2014 u. d. Art. 2 G v. 18.12.2018 I 2635 mWv 22.12.2018; früherer § 168a Abs. 1 jetzt § 168g Abs. 1 gem. Art. 8 Nr. 7 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen

§ 169 Abstammungssachen

Abstammungssachen sind Verfahren
1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.

§ 170 Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

§ 171 Antrag

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) 1In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

Fußnoten

§ 171 Abs. 2: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 7 Nr. 1 G v. 20.7.2017 I 2780 mWv 29.7.2017

§ 172 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind
1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

§ 174 Verfahrensbeistand

1Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Fußnoten

§ 174 Satz 2: IdF d. Art. 5 Nr. 4 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021

§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung

(1) 1Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) 1Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. 2Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.

§ 176 Anhörung des Jugendamts

(1) 1Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.
(2) 1Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

Fußnoten

§ 176 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 7 Nr. 2 G v. 20.7.2017 I 2780 mWv 29.7.2017

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(2) 1Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. 2Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

§ 179 Mehrheit von Verfahren

(1) 1Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. 2Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.

§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.

§ 181 Tod eines Beteiligten

1Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

§ 182 Inhalt des Beschlusses

(1) 1Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. 2Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.
(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.

§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) 1Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat.
(3) 1Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig. 2Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen

§ 186 Adoptionssachen

Adoptionssachen sind Verfahren, die
1.
die Annahme als Kind,
2.
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3.
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
4.
die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

§ 187 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn
1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
(5) 1Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

Fußnoten

§ 187: IdF d. Art. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009; Art. 1 idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. q G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009
§ 187 Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 12.2.2021 I 226 mWv 1.4.2021
§ 187 Abs. 5: Früherer Abs. 4 jetzt Abs. 5 gem. u. idF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. q DBuchst. bb G v. 30.7.2009 I 2449 mWv 1.9.2009

§ 188 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind
1.
in Verfahren nach § 186 Nr. 1
a)
der Annehmende und der Anzunehmende,
b)
die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c)
der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
2.
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
3.
in Verfahren nach § 186 Nr. 3
a)
der Annehmende und der Angenommene,
b)
die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
4.
in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

Fußnoten

§ 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c: IdF d. Art. 4 G v. 20.06.2014 I 786 mWv 27.6.2014 u. d. Art. 7 Nr. 6 G v. 17.7.2017 I 2429 mWv 22.7.2017

§ 189 Fachliche Äußerung

(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.
(2) 1Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. 2Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.
(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.
(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.

Fußnoten

§ 189: IdF d. Art. 2 Nr. 4 G v. 12.2.2021 I 226 mWv 1.4.2021

§ 190 (weggefallen)

Fußnoten

§ 190: Aufgeh. durch Art. 8 Nr. 8 G v. 4.5.2021 I 882 mWv 1.1.2023

§ 191 Verfahrensbeistand

1Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Fußnoten

§ 191 Satz 2: IdF d. Art. 5 Nr. 5 G v. 16.6.2021 I 1810 mWv 1.7.2021

§ 192 Anhörung der Beteiligten

(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.
(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.
(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.

§ 193 Anhörung weiterer Personen

1Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. 2§ 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 194 Anhörung des Jugendamts

(1) 1In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2) 1Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts

(1) 1In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören. 2Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2) 1Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. 2Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.

Fußnoten

§ 195 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 12.2.2021 I 226 mWv 1.4.2021

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.

§ 196a Zurückweisung des Antrags

Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.

Fußnoten

§ 196a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 6 G v. 12.2.2021 I 226 mWv 1.4.2021

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind

(1) 1In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. 2Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) 1Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 2Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren

(1) 1Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 3Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. 4Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden ist.

§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

Fußnoten

Abschnitt 6 (Überschrift vor § 200): IdF d. Art. 3 Nr. 8 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
1.
nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
1.
nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Fußnoten

§ 200: IdF d. Art. 3 Nr. 9 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 201 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache

1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Fußnoten

§ 202 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 10 G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 203 Antrag

(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.
(2) 1Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. 2Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.
(3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

Fußnoten

§ 203 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. aa G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 203 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 11 Buchst. a DBucht. bb G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 203 Abs. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 11 Buchst. b G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 204 Beteiligte

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.
(2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

Fußnoten

§ 204 Abs. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 12 Buchst. a G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 204 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 12 Buchst. b G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen

(1) 1In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

Fußnoten

§ 205 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 13 Buchst. a G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 205 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 13 Buchst. b G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen

(1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben,
1.
die Haushaltsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt,
2.
eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,
3.
sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder
4.
bestimmte Belege vorzulegen
und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.

Fußnoten

§ 206 Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 14 Buchst. a G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 206 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 3 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. aa G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 206 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. bb G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

§ 207 Erörterungstermin

1Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.

§ 208 Tod eines Ehegatten

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) 1Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) 1Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. 2In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. 3Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

Fußnoten

§ 209 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 15 Buchst. a G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009
§ 209 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 15 Buchst. b G v. 6.7.2009 I 1696 mWv 1.9.2009

Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210 Gewaltschutzsachen

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.

§ 211 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
1.
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 212 Beteiligte

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.

§ 213 Anhörung des Jugendamts

(1) 1In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 214 Einstweilige Anordnung

(1) 1Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. 2Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.
(2) 1Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. 2Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. 3Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

Fußnoten

§ 214 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 7 G v. 11.10.2016 I 2222 mWv 15.10.2016

§ 214a Bestätigung des Vergleichs

1Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

§ 214a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 1.3.2017 I 386 mWv 10.3.2017

§ 215 Durchführung der Endentscheidung

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung

(1) 1Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(2) 1Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. 2In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

§ 216a Mitteilung von Entscheidungen

1Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. 3Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Fußnoten

§ 216a Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 1.3.2017 I 386 mWv 10.3.2017

Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 217 Versorgungsausgleichssachen

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen.

§ 218 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
5.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

§ 219 Beteiligte

Zu beteiligen sind
1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Fußnoten

§§ 219 bis 229: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) 1Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. 2Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) 1Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. 2Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

Fußnoten

§§ 219 bis 229: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009

§ 221 Erörterung, Aussetzung

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.
(3) 1Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. 2Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

Fußnoten

§§ 219 bis 229: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009

§ 222 Durchführung der externen Teilung

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Fußnoten

§§ 219 bis 229: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
§ 222 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 12.5.2021 I 1085 mWv 1.8.2021

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

Fußnoten

§§ 219 bis 229: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009