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Amtliche Abkürzung:FamFG
Fassung vom:17.12.2008
Gültig ab:01.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-24
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
§ 121 Ehesachen
Ehesachen sind Verfahren
1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2.
auf Aufhebung der Ehe und
3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

 


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