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Amtliche Abkürzung:FamFG
Fassung vom:29.06.2015
Gültig ab:17.08.2015
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-24
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 352 bis 352e: Früher § 352 gem. u. idF d. Art. 11 Nr. 4 G v. 29.6.2015 I 1042 mWv 17.8.2015

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