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Amtliche Abkürzung:FamGKG
Fassung vom:17.12.2008
Gültig ab:01.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 361-5
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
 
§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften werden die Gebühren nach den Nummern 1311 und 1312 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

§ 10 FamGKG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 10 FamGKG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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