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Amtliche Abkürzung:FamGKG
Fassung vom:17.12.2008
Gültig ab:01.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 361-5
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
 
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.

 


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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR266600008BJNE002300000&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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