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Amtliche Abkürzung:FeV
Fassung vom:18.03.2022 Fassungen
Gültig ab:01.06.2022
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 9231-1-19
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1.
die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes und
2.
die ausbildende Fahrschule.
(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß den §§ 30 und 31 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, entspricht,
3.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,
4.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6,
5.
ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,
6.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.
(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 21 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a V v. 11.3.2019 I 218 mWv 19.3.2019
§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 21.12.2016 I 3083 mWv 28.12.2016
§ 21 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa V v. 11.3.2019 I 218 mWv 19.3.2019
§ 21 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb V v. 11.3.2019 I 218 mWv 19.3.2019
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 14.8.2017 I 3232 mWv 24.8.2017 u. d. Art. 1 Nr. 5 V v. 18.3.2022 I 498 mWv 1.6.2022 (bezeichnet als Abs. 3 Nr. 2)
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 10 V v. 7.1.2011 I 3 mWv 19.1.2013
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 7 V v. 2.10.2015 I 1674 mWv 21.10.2015
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b V v. 26.6.2012 I 1394 mWv 30.6.2012
§ 21 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 21.12.2016 I 3083 mWv 28.12.2016

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