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Amtliche Abkürzung:FeV
Fassung vom:21.12.2016 Fassungen
Gültig ab:28.12.2016
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 9231-1-19
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 23 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 V v. 7.1.2011 I 3 mWv 19.1.2013
§ 23 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 V v. 21.12.2016 I 3083 mWv 28.12.2016

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