Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:FeV
Fassung vom:11.03.2019 Fassungen
Gültig ab:19.03.2019
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 9231-1-19
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 26 Dienstfahrerlaubnis
(1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden. Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10, wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden ist. Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, ergibt sich der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus § 6. Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gültig.
(2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, darf ein Dienstführerschein ausgehändigt werden, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 neu erteilt werden.
(3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 26 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. aa V v. 26.6.2012 I 1394 mWv 30.6.2012
§ 26 Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. aa V v. 26.6.2012 I 1394 mWv 30.6.2012
§ 26 Abs. 1 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. aa V v. 26.6.2012 I 1394 mWv 30.6.2012
§ 26 Abs. 1 Satz 5: Früher Satz 4 gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. aa V v. 26.6.2012 I 1394 mWv 30.6.2012; idF d. Art. 1 Nr. 7b Buchst. a V v. 11.3.2019 I 218 mWv 19.3.2019
§ 26 Abs. 1 Satz 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7b Buchst. b V v. 11.3.2019 I 218 mWv 19.3.2019
§ 26 Abs. 1 Satz 7 (früher Abs. 1 Satz 6): Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a DBuchst. bb V v. 26.6.2012 I 1394 mWv 30.6.2012; früher Abs. 1 Satz 6 jetzt Abs. 1 Satz 7 gem. Art. 1 Nr. 7b Buchst. b V v. 11.3.2019 I 218 mWv 19.3.2019
§ 26 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b V v. 26.6.2012 I 1394 mWv 30.6.2012

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 26 FeV wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 26 FeV wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR198000010BJNE003002124&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FeV+%C2%A7+26&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm