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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:FAG
Neugefasst:01.01.2000
Gültig ab:01.01.2000
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2000, 14
Gliederungs-Nr:6032
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich
(Finanzausgleichsgesetz - FAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.08.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258, 259)3)

Fußnoten

3)

[Gemäß der Bekanntmachung vom 11. August 2023 (GBl. S. 347) treten Art. 1 und 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258) am 2. August 2023 in Kraft.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 200001.01.2000
Inhaltsverzeichnis17.02.2021
1. ABSCHNITT - Allgemeiner Finanzausgleich01.01.2000
A. Finanzausgleichsmasse01.01.2000
§ 1 - Finanzausgleichsmasse02.08.2023
§ 1a - Finanzausgleichsumlage01.01.2018
§ 1b - Aufteilung der Finanzausgleichsmasse02.08.2023
§ 2 - Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A15.07.2023
§ 3 - Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A01.01.2015
§ 3a - Finanzausgleichsmasse B01.01.2023
§ 3b - Konjunkturelle Maßnahmen01.01.2018
B. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden01.01.2000
§ 4 - Kommunale Investitionspauschale01.01.2018
§ 5 - Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft01.01.2018
§ 6 - Steuerkraftmesszahl der Gemeinde01.01.2018
§ 7 - Bedarfsmesszahl der Gemeinde01.01.2023
C. Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise01.01.2000
§ 7a - Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise01.01.2018
§ 8 - Schlüsselzuweisungen an die Landkreise01.01.2018
§ 9 - Steuerkraftmesszahl des Landkreises01.01.2018
§ 10 - Bedarfsmesszahl des Landkreises01.01.2017
D. (aufgehoben)01.01.2005
E. Sonstige Zuweisungen01.01.2000
§ 11 - Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 12 - (aufgehoben)01.01.2000
F. Bedarfszuweisungen01.01.2000
§ 13 - Ausgleichstock01.01.2023
§ 14 - Verteilungsausschuss08.01.2022
2. ABSCHNITT - Ausgleich von Sonderlasten01.01.2000
A. Schullastenausgleich01.01.2000
§ 15 - Schullastenverteilung01.01.2018
§ 16 - Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau01.01.2018
§ 17 - Sachkostenbeitrag01.01.2020
§ 18 - Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler01.01.2019
§ 18a - Grundschulförderklassen, Schulkindergärten01.01.2018
§ 19 - Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen01.01.2018
B. Fremdenverkehrslastenausgleich01.01.2000
§ 20 - Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden01.08.2019
C. Soziallastenausgleich01.01.2000
§ 21 - Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten01.01.2022
§ 21a - (aufgehoben)01.01.2012
§ 22 - Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände01.01.2018
D. Gesundheitswesen01.01.2000
§ 23 - Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens01.01.2018
E. Verkehrslastenausgleich01.01.2000
§ 24 - Verkehrslastenverbund01.01.2018
§ 25 - Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden01.01.2018
§ 26 - Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden01.01.2018
§ 27 - Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen01.01.2023
§ 28 - Öffentlicher Personennahverkehr01.01.2023
F. Ausbildungskosten01.01.2000
§ 29 - Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement01.01.2020
G. Familienleistungsausgleich01.01.2000
§ 29a - Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs01.01.2020
H. Kinderbetreuung01.01.2009
§ 29b - Kindergartenförderung01.01.2023
§ 29c - Förderung der Kleinkindbetreuung02.08.2023
§ 29d - Förderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern01.01.2021
§ 29e - Förderung der pädagogischen Leitungszeit01.01.2021
3. ABSCHNITT - Gemeinsame Vorschriften01.01.2000
§ 30 - Einwohnerzahl01.01.2023
§ 31 - Gemeindefreie Grundstücke01.01.2011
§ 32 - Festsetzung, Berichtigung01.01.2020
§ 32a - Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden17.02.2021
§ 33 - Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung01.01.2020
§ 34 - Gemeinsame Finanzkommission01.01.2018
4. ABSCHNITT - Umlagen01.01.2000
§ 35 - Kreisumlage01.01.2018
§ 36 - (aufgehoben)01.01.2005
§ 37 - (aufgehoben)01.01.2000
§ 38 - Umlagegrundlagen01.01.2018
5. ABSCHNITT - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2000
§ 39 - Übergangsbestimmungen01.01.2023
Anlage 1 - Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in Prozent01.01.2018
Inhaltsübersicht
1. ABSCHNITT
Allgemeiner Finanzausgleich
A. Finanzausgleichsmasse
§ 1Finanzausgleichsmasse
§ 1 aFinanzausgleichsumlage
§ 1 bAufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 2Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 3Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A
§ 3 aFinanzausgleichsmasse B
§ 3 bKonjunkturelle Maßnahmen
B. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 4Kommunale Investitionspauschale
§ 5Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft
§ 6Steuerkraftmesszahl der Gemeinde
§ 7Bedarfsmesszahl der Gemeinde
C. Schlüsselzuweisungen an die Stadt-
und Landkreise
§ 7 aSchlüsselzuweisungen an die Stadtkreise
§ 8Schlüsselzuweisungen an die Landkreise
§ 9Steuerkraftmesszahl des Landkreises
§ 10Bedarfsmesszahl des Landkreises
D. (aufgehoben)
E. Sonstige Zuweisungen
§ 11Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes
§ 12(aufgehoben)
F. Bedarfszuweisungen
§ 13Ausgleichstock
§ 14Verteilungsausschuss
2. ABSCHNITT
Ausgleich von Sonderlasten
A. Schullastenausgleich
§ 15Schullastenverteilung
§ 16Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau
§ 17Sachkostenbeitrag
§ 18Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
§ 18 aGrundschulförderklassen, Schulkindergärten
§ 19Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen
B. Fremdenverkehrslastenausgleich
§ 20Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden
C. Soziallastenausgleich
§ 21Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten
§ 21a(aufgehoben)
§ 22Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände
D. Gesundheitswesen
§ 23Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens
E. Verkehrslastenausgleich
§ 24Verkehrslastenverbund
§ 25Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden
§ 26Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden
§ 27Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen
§ 28Öffentlicher Personennahverkehr
F. Ausbildungskosten
§ 29Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement
G. Familienleistungsausgleich
§ 29 aAusgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
H. Kinderbetreuung
§ 29 bKindergartenförderung
§ 29 cFörderung der Kleinkindbetreuung
§ 29 dFörderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern
§ 29 eFörderung der pädagogischen Leitungszeit
3. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften
§ 30Einwohnerzahl
§ 31Gemeindefreie Grundstücke
§ 32Festsetzung, Berichtigung
§ 32 aVollständig automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden
§ 33Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 34Förderung kommunaler Investitionen
4. ABSCHNITT
Umlagen
§ 35Kreisumlage
§ 36(aufgehoben)
§ 37(aufgehoben)
§ 38Umlagegrundlagen
5. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39Übergangsbestimmungen

1. ABSCHNITT
Allgemeiner Finanzausgleich

A. Finanzausgleichsmasse

§ 1
Finanzausgleichsmasse1)

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:

1.

23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 918,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 788,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,

2.

85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.

(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.

Fußnoten

1)

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 258, 260) treten die Änderungen des Art. 3 Nr. 1, 2 und 4 in Kraft, sobald alle Länder einen Vertrag nach § 4 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, jedoch nicht vor dem 2. Juli 2023. Das Kultusministerium gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg bekannt.

§ 1a
Finanzausgleichsumlage

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.

(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.

(3) Bemessungsgrundlagen sind

1.

bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 1);

2.

bei den Landkreisen der sich nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen;

3.

bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.

(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§ 1b
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse1)

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

1.

für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2024 zu 81,27 Prozent und ab dem Jahr 2025 zu 80,81 Prozent;

2.

für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2024 zu 18,73 Prozent und ab dem Jahr 2025 zu 19,19 Prozent.


Fußnoten

1)

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 258, 260) treten die Änderungen des Art. 3 Nr. 1, 2 und 4 in Kraft, sobald alle Länder einen Vertrag nach § 4 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, jedoch nicht vor dem 2. Juli 2023. Das Kultusministerium gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg bekannt.

§ 2
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A

Aus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:

1.

die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;

2.

die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;

3.

die Zuweisungen nach § 21;

4.

die Zuweisungen nach § 29;

5.
a)

225 630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,

b)

zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge für

aa)

Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,

bb)

rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;

6.

der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;

7.

die Zuweisungen nach § 29 b und § 29 e;

8.

50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;

9.

2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;

10.

die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;

11.

50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;

12.

11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;

13.

50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;

14.

die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen;

15.

260 000 Euro im Jahr 2024 zur Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens.


§ 3
Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A

Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf

1.

die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent;

2.

die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,92 Prozent;

3.

die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,98 Prozent.

Der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) wird der Ausgleichsbetrag der Gemeinden nach § 4a Absatz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vorweg entnommen.

§ 3a
Finanzausgleichsmasse B

(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:

1.

für Zuweisungen an den Ausgleichstock 120 Millionen Euro im Jahr 2023 und 140 Millionen Euro ab dem Jahr 2024;

2.

für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1 115 Millionen Euro.

(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.

(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden

1.

an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;

2.

an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.


§ 3b
Konjunkturelle Maßnahmen

(1) Hat das Land nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Mittel einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen, kann dazu nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans anteilig der Kommunale Investitionsfonds bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden. Der Anteil des Kommunalen Investitionsfonds darf jedoch 20 Prozent des Betrags nicht übersteigen, der insgesamt der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt wird.

(2) Soweit die Zuführung von Mitteln zu einer Konjunkturausgleichsrücklage nicht im Staatshaushaltsplan veranschlagt wird, entscheidet die Landesregierung über die nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Maßnahmen.

(3) Werden Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage freigegeben, ist der aus der Finanzausgleichsmasse entnommene Anteil nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verwenden.

(4) Trifft die Landesregierung Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, kann auch der Kommunale Investitionsfonds (§ 3 a Absatz 1 Nummer 2) einbezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

B. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

§ 4
Kommunale Investitionspauschale

(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3 a Absatz 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.

(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von

1. bis unter 75 Prozent des Landesdurchschnitts

mit 125 Prozent,

2. 75 Prozent bis unter 85 Prozent des Landesdurchschnitts

mit 115 Prozent,

3. 85 Prozent bis unter 95 Prozent des Landesdurchschnitts

mit 105 Prozent,

4. 95 Prozent bis unter 105 Prozent des Landesdurchschnitts

mit 100 Prozent,

5. 105 Prozent bis unter 115 Prozent des Landesdurchschnitts

mit 95 Prozent,

6. 115 Prozent bis unter 125 Prozent des Landesdurchschnitts

mit 85 Prozent,

7. 125 Prozent und mehr des Landesdurchschnitts

mit 75 Prozent

angesetzt.

§ 5
Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft

(1) Die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nummer 1) wird auf die Gemeinden nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 7) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Prozentsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden.

(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl unter 60 Prozent ihrer Bedarfsmesszahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisung nach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmesszahl und 60 Prozent der Bedarfsmesszahl ausgleicht. Sie wird nur gewährt, wenn die Gemeinde im vorangegangenen Haushaltsjahr die Grundsteuern und Gewerbesteuern mindestens mit den in § 6 Absatz 1 genannten Sätzen erhoben hat.

§ 6
Steuerkraftmesszahl der Gemeinde

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

1.

195 Prozent der Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);

2.

185 Prozent der Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);

3.

290 Prozent der Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das zweitvorangegangene Jahr;

4.

dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer;

5.

den Zuweisungen nach § 29 a;

6.

80 Prozent des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für das zweitvorangegangene Jahr.

(2) Die Grundbeträge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden ermittelt, indem die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer und Gewerbesteuer (Istaufkommen) durch die für dieses Jahr festgesetzten Steuerhebesätze geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 4 wird ermittelt, indem die für das laufende Finanzausgleichsjahr geltende Schlüsselzahl und der Einkommensteueranteil der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt werden. Für die Berücksichtigung der Zuweisungen nach § 29 a bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.

(4) Hat eine Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Grundsteuer oder Gewerbesteuer für jede Einwohnerin und jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin und Einwohner in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des landeseinheitlichen Durchschnittshebesatzes der Gemeindegrößenklasse und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.

(5) Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.

§ 7
Bedarfsmesszahl der Gemeinde

(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

1.

der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße (Bedarfsmesszahl A) und

2.

der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte (Bedarfsmesszahl B).

(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.

(3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von

1.

3 000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern

100 Prozent,

2.

10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

110 Prozent,

3.

20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

117 Prozent,

4.

50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

125 Prozent,

5.

100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

135 Prozent,

6.

200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

155 Prozent,

7.

500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

179 Prozent,

8.

600 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern

186 Prozent

eines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik von

1.

4 000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner

100 Prozent,

2.

10 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner

110 Prozent,

3.

15 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner

120 Prozent,

4.

20 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner

140 Prozent,

5.

25 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner

160 Prozent,

6.

mehr als 30 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner

180 Prozent

von 5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die ent-sprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.

(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle

1.

auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;

2.

zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;

3.

Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.


C. Schlüsselzuweisungen an die Stadt- und Landkreise

§ 7a
Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise

Die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nummer 2) wird auf die einzelnen Stadtkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.

§ 8
Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

(1) Die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 3 Nummer 3) wird auf die einzelnen Landkreise nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 9) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält der Landkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Landkreise.

§ 9
Steuerkraftmesszahl des Landkreises

Die Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus

1.

einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Absatz 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht;

2.

der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.


§ 10
Bedarfsmesszahl des Landkreises

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.

(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.

D. (aufgehoben)

E. Sonstige Zuweisungen

§ 11
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und
Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes

(1) Es erhalten jährlich:

1.

die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;

2.

die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;

3.

die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;

4.

die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.

(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.

(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2023 548,115 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

Kreis

Prozent

Stuttgart, Stadtkreis

3,532

Böblingen

3,158

Esslingen

3,091

Göppingen

2,169

Ludwigsburg

3,127

Rems-Murr-Kreis

3,077

Heilbronn, Stadtkreis

0,876

Heilbronn, Landkreis

2,868

Hohenlohekreis

1,663

Schwäbisch Hall

2,973

Main-Tauber-Kreis

2,284

Heidenheim

1,367

Ostalbkreis

3,074

Baden-Baden, Stadtkreis

0,370

Karlsruhe, Stadtkreis

0,716

Karlsruhe, Landkreis

3,911

Rastatt

2,266

Heidelberg, Stadtkreis

0,500

Mannheim, Stadtkreis

2,681

Neckar-Odenwald-Kreis

2,365

Rhein-Neckar-Kreis

4,285

Pforzheim, Stadtkreis

0,406

Calw

1,800

Enzkreis

2,020

Freudenstadt

1,798

Freiburg, Stadtkreis

0,622

Breisgau-Hochschwarzwald

3,815

Emmendingen

2,064

Ortenaukreis

4,573

Rottweil

1,906

Schwarzwald-Baar-Kreis

2,331

Tuttlingen

1,691

Konstanz

2,175

Lörrach

2,150

Waldshut

2,287

Reutlingen

2,553

Tübingen

1,847

Zollernalbkreis

2,206

Ulm, Stadtkreis

0,510

Alb-Donau-Kreis

2,819

Biberach

2,347

Bodenseekreis

2,056

Ravensburg

3,524

Sigmaringen

2,147

Summe

100,000.

(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.

§ 12
(aufgehoben)

F. Bedarfszuweisungen

§ 13
Ausgleichstock

(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen

1.

Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;

2.

besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;

3.

in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.

(2) Das Ministerium Ländlicher Raum und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.

(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu

1.

65 Prozent im Verhältnis nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Absatz 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,

2.

35 Prozent im Verhältnis nach der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,

aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohnerin und Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.

(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.

§ 14
Verteilungsausschuss

(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an:

1.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender;

2.

drei vom Ministerium Ländlicher Raum nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen; diese sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

2. ABSCHNITT
Ausgleich von Sonderlasten

A. Schullastenausgleich

§ 15
Schullastenverteilung

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.

(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.

§ 16
Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau

Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Die Zuweisungen bemessen sich nach den Ansätzen im Staatshaushaltsplan. Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2006 die nach Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel als einzelfallbezogene Zuwendungen zum Bau von kommunalen Sportstätten zu gewähren.

§ 17
Sachkostenbeitrag

(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, eine Fachschule oder eine Pflegeschule, wenn die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert wird, besuchen.

(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler nicht übersteigen. Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.

(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.

§ 18
Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler

(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schülerinnen und Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.

(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen

1.

Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;

2.

Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses;

3.

Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;

4.

Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.

Abweichend von Nummer 3 können bei Schülerinnen und Schülern von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülerinnen und Schülern die Beförderungskosten 2600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 Prozent von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt.

(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen jährlich 193,8 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.

§ 18a
Grundschulförderklassen, Schulkindergärten

(1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet § 15 Absatz 3 Anwendung.

(2) § 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden.

§ 19
Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen

(1) Besucht eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet sie oder er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanzministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.

(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.

B. Fremdenverkehrslastenausgleich

§ 20
Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden

Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50 000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen

1.

in Heilbädern 2-fach,

2.

in heilklimatischen Kurorten, Kneipp-Heilbädern, Kneipp-Kurorten, Orten mit Heilquellen-, Moor (Peloid)- oder Sole-Kurbetrieb und den Orten mit Heilstollen-Kurbetrieb 1,5-fach

gewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.

C. Soziallastenausgleich

§ 21
Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten

(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 Prozent des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.

(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.

§ 21a
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 22
Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben
der Landeswohlfahrtsverbände

(1) Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen.

(2) Dem Ausgleich liegen zugrunde

1.

die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenn der Aufgabenübergang nach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. Dabei sind Einnahmen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Regelung nach § 103 Absatz 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes abzusetzen. Ist der Durchschnitt der Eingliederungshilfenettoausgaben der Jahre 2003 und 2008 geringer als die Ausgaben nach Satz 1, ist dem Ausgleich der Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen;

2.

die Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlagen, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Belastungen nach Abzug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen;

3.

die Mehreinnahmen durch die Umschichtung der bisherigen Schlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände in die Schlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsumlage nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen.

Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nach Nummer 3 auf die Stadt- und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.

(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden von den Landeswohlfahrtsverbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.

D. Gesundheitswesen

§ 23
Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens

Träger der Gewährleistung des Mindesteinkommens und weiterer Leistungen für Hebammen oder Entbindungspfleger mit Niederlassungserlaubnis nach Artikel 24 Nummer 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die Stadt- und Landkreise.

E. Verkehrslastenausgleich

§ 24
Verkehrslastenverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).

(2) Aus der Verkehrslasten-Verbundmasse werden vorweg entnommen

1.

30 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Absatz 2;

2.

die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel.

(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird

1.

zu 59,4 Prozent für laufende Zuweisungen an Landkreise nach § 25,

2.

zu 24,2 Prozent für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,

3.

zu 16,4 Prozent für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Absatz 1

verwendet.

(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Absatz 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

§ 25
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung
und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen,
die sich in der Baulast der Landkreise befinden

(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass

1.

jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,

2.

jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,

3.

jeder weitere Kilometer 1,5-fach,

4.

jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 1,7-fach

gewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Verkehrsministeriums und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.

§ 26
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung
von Straßen, die sich in der Baulast
der Gemeinden befinden

(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass

1.

jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach,

2.

jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen 2,4-fach,

3.

jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach,

4.

jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 2,6-fach

gewertet wird. Sind anstelle von Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2) § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 27
Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden
und Komplementärmittel zu Bundesförderungen

(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.

(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Verkehrsministerium, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.

§ 28
Öffentlicher Personennahverkehr

(1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerinnen und Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.

(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für

1.

Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen Personennahverkehrs;

2.

Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit kooperationsbedingte Lasten nicht bereits anderweitig ausgeglichen werden;

3.

Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Absatz 2 bewilligt werden.


F. Ausbildungskosten

§ 29
Kosten der Ausbildung für den gehobenen
Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement

(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5 881 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Prozentsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende.

(2) Die den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst und den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Bezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 Prozent aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.

G. Familienleistungsausgleich

§ 29a
Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

Das Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die es nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zum Ausgleich seiner seit 1. Januar 1996 zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzkraftausgleichs erhält, 26 Prozent zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.

H. Kinderbetreuung

§ 29b
Kindergartenförderung

(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 990,6 Millionen Euro im Jahr 2023 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2024. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.

(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit

1.

von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,

2.

von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,

3.

von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,

4.

von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,

5.

von mehr als 44 Stunden 1-fach

gewertet.

(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.

§ 29c
Förderung der Kleinkindbetreuung1)

(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Im Jahr 2023 werden die Nettobetriebsausgaben um die Zuweisungen des Landes für erstattete Elternbeiträge und Gebühren sowie für die für den Zeitraum vom 12. April 2021 bis zum 7. Januar 2022 erstatteten Aufwendungen für die Corona-Antigentests und PCR-Pooltests in Höhe von insgesamt 155,0 Millionen Euro reduziert. Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2023 in Höhe von 147,3 Millionen Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 150,2 Millionen Euro, im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro und im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro reduziert. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.

(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.

Dabei werden gewertet:

1.

die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit

a)

von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,

b)

von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,

c)

von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,

d)

von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,

e)

von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,

f)

von mehr als 44 Stunden 1-fach;

2.

die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit

a)

von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,

b)

von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,

c)

von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,

d)

von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,

e)

von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,

f)

von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.

Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.

(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.

Fußnoten

1)

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 258, 260) treten die Änderungen des Art. 3 Nr. 1, 2 und 4 in Kraft, sobald alle Länder einen Vertrag nach § 4 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, jedoch nicht vor dem 2. Juli 2023. Das Kultusministerium gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg bekannt.

§ 29d
Förderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern

Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.

§ 29e
Förderung der pädagogischen Leitungszeit

Der Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

3. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften

§ 30
Einwohnerzahl

(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.

(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 und § 7 Absätze 2 bis 4 die Zahl

1.

der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,

2.

der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,

3.

der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler untergebrachten Personen,

4.

der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

zu drei Vierteln und

5.

der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs

hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.

(3) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden; der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. Im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist die durchschnittliche Belegungszahl im vorangegangenen Jahr maßgebend; sie wird der Zahl der zum Stichtag nach § 143 der Gemeindeordnung tatsächlich gemeldeten Personen gegenübergestellt.

§ 31
Gemeindefreie Grundstücke

In den Fällen der §§ 1 a, 6, 9, 10 und 38 sind gemeindefreie Grundstücke den Gemeinden gleichgestellt.

§ 32
Festsetzung, Berichtigung

(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1, §§ 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.

(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.

(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.

§ 32a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden

(1) Bescheide nach § 32 Absatz 1 können vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden.

(2) Abweichend von § 41 Absatz 2a Satz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat das Statistische Landesamt den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. § 41 Absatz 2a Sätze 4 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.

§ 33
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung

(1) Die Zuweisungen nach

1.

den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29 a bis 29 c, § 29 e und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,

2.

§ 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,

3.

den §§ 16, 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,

4.

§ 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,

5.

§ 29d werden am 10. Dezember

fällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.

(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

§ 34
Gemeinsame Finanzkommission

(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.

(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.

(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.

4. ABSCHNITT
Umlagen

§ 35
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 38 Absatz 1) bemessen. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.

(2) Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats mit einem Viertel ihres Betrags fällig. Bis zur Festsetzung des Betrags für das laufende Haushaltsjahr sind Teilzahlungen zu leisten, die sich nach dem Umlagesatz des vorangegangenen Haushaltsjahres und den voraussichtlichen Steuerkraftsummen des laufenden Haushaltsjahres bemessen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§ 36
(aufgehoben)

§ 37
(aufgehoben)

§ 38
Umlagegrundlagen

(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

1.

der Steuerkraftmesszahl (§ 6);

2.

den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr.

(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus

1.

den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises;

2.

den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene Jahr;

3.

der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.

(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus

1.

der Steuerkraftmesszahl (§ 6);

2.

den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr;

3.

den Schlüsselzuweisungen nach § 7 a für das zweitvorangegangene Jahr;

4.

der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.


5. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39
Übergangsbestimmungen

(1) bis (7) (aufgehoben)

(8) (aufgehoben)

(9) und (10) (aufgehoben)

(11) (aufgehoben)

(12) und (13) (aufgehoben)

(14) und (15) (aufgehoben)

(16) und (17) (aufgehoben)

(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:

1.

für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;

2.

für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;

3.

nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.

§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.

(19) bis (21) (aufgehoben)

(22) (aufgehoben)

(23) (aufgehoben)

(24) bis (26) (aufgehoben)

(27) (aufgehoben)

(28) (aufgehoben)

(29) (aufgehoben)

(30) (aufgehoben)

(31) (aufgehoben)

(32) (aufgehoben)

(33) (aufgehoben)

(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.

(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.

(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.

(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.

(38) (aufgehoben)

(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020

1.

von bis zu 290 Prozent

290 Prozent,

2.

von über 290 Prozent 2. bis 350 Prozent

den tatsächlichen
Hebesatz des
Jahres 2020 und

3.

von über 350 Prozent

350 Prozent.

§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.

(41) Abweichend von § 20 Satz 4 werden der Aufteilung der Mittel im Jahr 2023 die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2018 zu Grunde gelegt. Im Jahr 2024 werden der Aufteilung der Mittel die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 zu Grunde gelegt. Mit den kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 wird in einen neuen Dreijahresturnus eingetreten.

(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.

(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt.

Anlage 1

(zu § 18)

Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in Prozent

Stuttgart, Stadtkreis

3,737

Böblingen

2,115

Esslingen

3,487

Göppingen

1,792

Ludwigsburg

3,135

Rems-Murr-Kreis

3,187

Heilbronn, Stadtkreis

0,858

Heilbronn, Landkreis

2,427

Hohenlohekreis

1,567

Schwäbisch Hall

3,684

Main-Tauber-Kreis

2,175

Heidenheim

1,406

Ostalbkreis

4,331

Baden-Baden, Stadtkreis

0,242

Karlsruhe, Stadtkreis

1,514

Karlsruhe, Landkreis

2,973

Rastatt

1,680

Heidelberg, Stadtkreis

1,234

Mannheim, Stadtkreis

1,582

Neckar-Odenwald-Kreis

2,110

Rhein-Neckar-Kreis

3,019

Pforzheim, Stadtkreis

1,344

Calw

2,227

Enzkreis

1,387

Freudenstadt

1,938

Freiburg im Breisgau, Stadtkreis

1,386

Breisgau-Hochschwarzwald

2,894

Emmendingen

1,606

Ortenaukreis

3,841

Rottweil

2,012

Schwarzwald-Baar-Kreis

2,621

Tuttlingen

1,628

Konstanz

2,245

Lörrach

1,725

Waldshut

2,651

Reutlingen

2,320

Tübingen

2,182

Zollernalbkreis

2,186

Ulm, Stadtkreis

1,402

Alb-Donau-Kreis

2,166

Biberach

2,791

Bodenseekreis

2,692

Ravensburg

4,500

Sigmaringen

2,001

Summe

100,000