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Amtliche Abkürzung:FischG
Fassung vom:14.12.2004 Fassungen
Gültig ab:02.01.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:793
Fischereigesetz für Baden-Württemberg
(FischG)
Vom 14. November 1979

§ 35
Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine
und die Erhebung der Fischereiabgabe

(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des Jugendfischereischeins sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 gilt das Kommunalabgabengesetz.

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