§ 14
Sachkundenachweis
(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
- 1.
Allgemeine Fischkunde,
- 2.
Spezielle Fischkunde,
- 3.
Gewässerökologie, Fischhege,
- 4.
Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und
- 5.
fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
- 1.
Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
- 2.
Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
- 3.
Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
- 4.
Personen, die die Prüfung nach § 15, eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
- 1.
Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
- 2.
Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben,
- 3.
Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
- 4.
Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes verfügen,
- 5.
Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.
(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
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