Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:LFischVO
Fassung vom:31.03.2020 Fassungen
Gültig ab:10.04.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:793
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum
zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg
(Landesfischereiverordnung - LFischVO -)
Vom 3. April 1998

§ 14
Sachkundenachweis

(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1.

Allgemeine Fischkunde,

2.

Spezielle Fischkunde,

3.

Gewässerökologie, Fischhege,

4.

Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und

5.

fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.

(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:

1.

Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,

2.

Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,

3.

Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,

4.

Personen, die die Prüfung nach § 15, eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.

(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei

1.

Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,

2.

Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben,

3.

Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,

4.

Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes verfügen,

5.

Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.

(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 14 LFischVO wird von folgenden Dokumenten zitier ... ausblenden§ 14 LFischVO wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-FischVBW1998V8P14&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischV+BW+%C2%A7+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm