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Amtliche Abkürzung:LFischVO
Fassung vom:18.01.2022 Fassungen
Gültig ab:04.02.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:793
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum
zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg
(Landesfischereiverordnung - LFischVO -)
Vom 3. April 1998

§ 16
Vorbereitungslehrgänge

(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Inhalt und Umfang des Vorbereitungslehrganges richtet sich nach der Anlage (Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg). Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von der Anlage bedürfen der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums. Der Lehrgang muss mindestens 32 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen.

(2) Die Anerkennung eines Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrprogramms zu stellen. Antragsberechtigt sind geeignete Anbieter, insbesondere der Landesfischereiverband. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt. Anerkannte Vorbereitungslehrgänge werden in einem fortlaufend aktualisierten Verzeichnis im Internet unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen veröffentlicht.

(3) Wer an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat, erhält von dem Anbieter eine Bescheinigung über die Teilnahme. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt.

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