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Amtliche Abkürzung:LFischVO
Fassung vom:09.02.2010 Fassungen
Gültig ab:20.03.2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:793
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum
zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg
(Landesfischereiverordnung - LFischVO -)
Vom 3. April 1998

§ 17
Durchführung der Fischerprüfung

(1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.

(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.

(3) Die Prüfungsfragen sind dem mit dem Ministerium abgestimmten Fragenkatalog in der jeweils neuesten Fassung zu entnehmen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.

(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber vom Landesfischereiverband ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm der Landesfischereiverband dies mit.

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