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juris-Abkürzung:FischVtrG BW
Fassung vom:17.12.1997 Fassungen
Gültig ab:01.01.1998
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:793
Gesetz zu dem Vertrag
zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Fischerei im Untersee und Seerhein
(Unterseefischereiordnung)
in der Fassung vom 24. November 1992
§ 40
Meldung der Fänge und Fischeinsätze

Die Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig die Statistiken über die Fänge sowie die künstlichen Fischeinsätze bis zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres mit.

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