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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:FliegBautenZuVO
Ausfertigungsdatum:18.12.1996
Gültig ab:01.02.1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1997, 4
Gliederungs-Nr:2133-2
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen
über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
(FliegBautenZuVO)
Vom 18. Dezember 1996
Zum 21.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 156 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Auf Grund von § 73 Abs. 8 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit für Fliegende Bauten

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 69 LBO, einschließlich der Prüfung in statischer Hinsicht, ist die TÜV SÜD Industrie Service GmbH in Filderstadt zuständig. Dies gilt auch bei Änderungen der Gesellschaft, insbesondere hinsichtlich Name, Sitz, Rechtsform, und bei einer Rechtsnachfolge.

§ 2
Vergütung

(1) Der Gesellschaft steht für Amtshandlungen im Vollzug von § 69 LBO eine Vergütung zu. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 vom Hundert des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Bei der Abnahme von Fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 vom Hundert und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 vom Hundert erhoben werden.

(3) Als Auslagen werden die Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, die anfallende Umsatzsteuer und die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben.

(4) Im Übrigen findet der Erste und Zweite Abschnitt des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.

§ 3
Rechts- und Fachaufsicht

Beim Vollzug von § 69 LBO führt das Regierungspräsidium Stuttgart als nächsthöhere Behörde die Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft.

§ 4
Prüfberichte anderer Prüfstellen

Prüfberichte von in anderen Bundesländern für die Prüfung Fliegender Bauten zugelassenen Prüfstellen werden anerkannt, sofern die Prüfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die erforderlichen Aussagen des Prüfberichts unter Berücksichtigung von Art und Zustand des Fliegenden Baus noch unverändert übernommen werden können.

§ 5
Übergangsregelung

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (FliegBautenZuVO) vom 26. Juli 1985 (GBl. S. 290) außer Kraft.

Stuttgart, den 18. Dezember 1996

Dr. Döring

Anlage

(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)

Gebühren

Die Gebühr für Amtshandlungen beim Vollzug des § 69 LBO beträgt:

1.

Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung (§ 69 Abs. 2 LBO)

4 vom Tausend der Herstellungskosten (Anschaffungs- und Aufstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer), mindestens 100 Euro; zuzüglich einer gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung,

2.

für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (§ 69 Abs. 4 LBO)

¼ der Gebühr nach Nummer 1, mindestens 100 Euro, höchstens 370 Euro; zuzüglich einer gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung,

3.

für die Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung in das Prüfbuch (§ 69 Abs. 5 LBO)

30 bis 60 Euro,

4.

für die Eintragung der Übertragung von Fliegenden Bauten an Dritte in das Prüfbuch (§ 69 Abs. 5 LBO)

60 bis 260 Euro.