|
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern Freizügigkeitsgesetz/EU § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: - 1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, - 1a.
Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, - 2.
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), - 3.
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, - 4.
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, - 5.
nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, - 6.
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der § § 3 und 4, - 7.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei - 1.
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, - 2.
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit, - 3.
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt. (4) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform. Fußnoten
§ 2 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 21.1.2013 I 86 mWv 29.1.2013
§ 2 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 2.12.2014 I 1922 mWv 9.12.2014
§ 2 Abs. 2 Nr. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 2.12.2014 I 1922 mWv 9.12.2014
§ 2 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 21.1.2013 I 86 mWv 29.1.2013
§ 2 Abs. 2 Nr. 5: Frühere Nr. 5 aufgeh., frühere Nr. 6 jetzt Nr. 5 gem. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa u. bb G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 2 Abs. 2 Nr. 6: Frühere Nr. 7 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa, bb u. cc G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 2 Abs. 2 Nr. 7: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. cc G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 2 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 2 Abs. 4 (frühr Abs. 7): Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. d G v. 21.1.2013 I 86 mWv 29.1.2013; früherer Abs. 4 bis 6 aufgeh., früherer Abs. 7 jetzt Abs. 4 gem. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 20.4.2023 I Nr. 106 mWv 25.4.2023
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 2 FreizügG/EU, vom 12.11.2020, gültig ab 24.11.2020 bis 24.04.2023§ 2 FreizügG/EU, vom 02.12.2014, gültig ab 09.12.2014 bis 23.11.2020§ 2 FreizügG/EU, vom 21.01.2013, gültig ab 29.01.2013 bis 08.12.2014§ 2 FreizügG/EU, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis 28.01.2013§ 2 FreizügG/EU, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 27.08.2007 § 2 FreizügG/EU wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR198600004BJNE000205311&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=Freiz%C3%BCgG%2FEU+%C2%A7+2&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|