Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:FreizügG/EU
Fassung vom:12.11.2020 Fassungen
Gültig ab:24.11.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-13
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
Freizügigkeitsgesetz/EU
§ 5a Vorlage von Dokumenten
(1) Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des
1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
2.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,
3.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:
1.
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 3,
2.
eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.
(3) Die zuständige Behörde verlangt in den Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufenthaltskarte über die in Absatz 2 genannten Nachweise hinaus
1.
ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht,
a)
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, dass und seit wann die nahestehende Person vom Unionsbürger Unterhalt bezieht,
b)
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, dass und wie lange die nahestehende Person mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c den Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege der nahestehenden Person durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen,
3.
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 den urkundlichen Nachweis des Bestehens der Vormundschaft oder des Pflegekindverhältnisses sowie einen Nachweis der Abhängigkeit der nahestehenden Person vom Unionsbürger und
4.
in den Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 den Nachweis über die Umstände für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c zwischen dem Unionsbürger und der nahestehenden Person.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 5a Eingef. durch Art. 2 Nr. 6 G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 5a Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz (bezeichnet als Satz 1): IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 21.1.2013 I 86 mWv 29.1.2013
§ 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 2.12.2014 I 1922 mWv 9.12.2014
§ 5a Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa G v. 21.1.2013 I 86 mWv 29.1.2013
§ 5a Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 12.11.2020 I 2416 mWv 24.11.2020
§ 5a Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb G v. 21.1.2013 I 86 mWv 29.1.2013
§ 5a Abs. 2: Frühere Nr. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. cc G v. 21.1.2013 I 86 mWv 29.1.2013
§ 5a Abs. 2: Früherer Schlusssatz aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. dd G v. 21.1.2013 I 86 mWv 29.1.2013
§ 5a Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 12.11.2020 I 2416 mWv 24.11.2020

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 5a FreizügG/EU wird von folgenden Dokumenten zit ... ausblenden§ 5a FreizügG/EU wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 4 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR198600004BJNE001603311&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=Freiz%C3%BCgG%2FEU+%C2%A7+5a&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm