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Amtliche Abkürzung:GuAVO
Fassung vom:26.09.2017 Fassungen
Gültig ab:11.10.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2131-1
Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse,
Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch
(Gutachterausschussverordnung - GuAVO)
Vom 11. Dezember 1989

§ 12
Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte sind mindestens auf das Ende jedes geraden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu ermitteln und zu veröffentlichen.

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