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juris-Abkürzung:GBO
Fassung vom:20.11.2019 Fassungen
Gültig ab:26.11.2019
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-11
Grundbuchordnung
 
§ 131 [Amtlicher Ausdruck]
(1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und
2.
Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.
Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 131 Abs. 1: Früher einziger Text, jetzt Abs. 1 gem. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a G v. 1.10.2013 I 3719 mWv 9.10.2013
§ 131 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 15 Nr. 3 G v. 20.11.2019 I 1724 mWv 26.11.2019
§ 131 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. b G v. 1.10.2013 I 3719 mWv 9.10.2013

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