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juris-Abkürzung:GBO
Fassung vom:26.05.1994 Fassungen
Gültig ab:25.12.1993
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-11
Grundbuchordnung
 
§ 19 [Bewilligungsgrundsatz]
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

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§ 19 GBO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 19 GBO wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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