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juris-Abkürzung:GBO
Fassung vom:01.10.2013 Fassungen
Gültig ab:09.10.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-11
Grundbuchordnung
 
§ 2 [Einrichtung Grundbuchbezirke, Liegenschaftskataster, Abschreibung von Grundstücksteilen]
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
(4) weggefallen
(5) weggefallen

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 2 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 1.10.2013 I 3719 mWv 9.10.2013
§ 2: Frühere Abs. 4 u. 5 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 1.10.2013 I 3719 mWv 9.10.2013

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