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juris-Abkürzung:GBO
Fassung vom:26.05.1994 Fassungen
Gültig ab:25.12.1993
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-11
Grundbuchordnung
 
§ 39 [Voreintragung des Berechtigten]
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

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