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juris-Abkürzung:GBO
Fassung vom:11.08.2009 Fassungen
Gültig ab:01.10.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 315-11
Grundbuchordnung
 
§ 73 [Einlegung der Beschwerde]
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 73 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 11.8.2009 I 2713 mWv 1.10.2009

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