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juris-Abkürzung:GG
Fassung vom:24.06.1968
Textnachweis ab:14.12.1976
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 100-1
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 
Art 9 [Vereinigungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Art. 9 Abs. 3 Satz 3: Eingef. durch § 1 Nr. 1 G v. 24.6.1968 I 709

Art 9 GG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblendenArt 9 GG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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