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Amtliche Abkürzung:GKG
Fassung vom:27.02.2014 Fassungen
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 360-7
Gerichtskostengesetz
 
§ 3 Höhe der Kosten
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 3: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154

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