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Amtliche Abkürzung:GNotKG
Fassung vom:23.07.2013
Gültig ab:01.08.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 361-6
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Gerichts- und Notarkostengesetz
§ 24 Kostenhaftung der Erben
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
1.
über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
2.
über die Nachlasssicherung;
3.
über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
4.
über die Errichtung eines Nachlassinventars;
5.
über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
6.
über die Pflegschaft für einen Nacherben;
7.
über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
8.
über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
9.
zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

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