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Amtliche Abkürzung:GNotKG
Fassung vom:23.07.2013
Gültig ab:01.08.2013
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 361-6
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Gerichts- und Notarkostengesetz
§ 42 Wohnungs- und Teileigentum
(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.
(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

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