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Amtliche Abkürzung:GVG
Fassung vom:17.12.2008 Fassungen
Gültig ab:01.09.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 300-2
Gerichtsverfassungsgesetz
 
§ 13 [Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte]
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 13: IdF d. Art. 22 Nr. 2 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009

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