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Amtliche Abkürzung:GVG
Fassung vom:10.12.2019 Fassungen
Gültig ab:13.12.2019
Gültig bis:11.12.2024
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 300-2
Gerichtsverfassungsgesetz
 
§ 189 [Dolmetschervereidigung]
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.
(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 189 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 4 G v. 10.12.2019 I 2121 mWv 13.12.2019
§ 189 Abs. 3: Eingef. durch Art. 22 Nr. 19 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009
§ 189 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 2.7.2013 I 1938 mWv 6.7.2013

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