Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:AGGVG
Fassung vom:16.12.1975
Gültig ab:01.07.1976
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:3000, 310-5, 3120-6
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(AGGVG)
Vom 16. Dezember 1975
§ 37
Zuständigkeit

Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 StPO ist die Gemeinde. Sie nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GVGAGBWpP37&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GVGAG+BW+%C2%A7+37&psml=bsbawueprod.psml&max=true