§ 38
Verfahren
(1) Für die Vornahme des Sühneversuchs gelten in Ergänzung des § 380
StPO die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über das Sühneverfahren zu erlassen, insbesondere über
- 1.
die Vertretung der Parteien im Sühnetermin,
- 2.
die Folgen des Ausbleibens einer Partei,
- 3.
den Inhalt der Niederschrift über die Sühneverhandlung.
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