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Amtliche Abkürzung:GWB
Fassung vom:18.01.2021 Fassungen
Gültig ab:01.12.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 703-5
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
 
§ 125 Selbstreinigung
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
1.
für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3.
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ § 125: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 125: IdF d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 iVm Art. 3 Abs. 2 Satz 2 G v. 18.7.2017 I 2739, dieser idF d. Art. 11 Satz 1 G v. 18.1.2021 I 2 iVm Nr. 1 Bek. v. 16.2.2022 I 306 iVm Nr. 2 Bek. v. 18.10.2021 BAnz AT 29.10.2021 B3 mWv 1.12.2021

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