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Amtliche Abkürzung:GWB
Fassung vom:17.02.2016
Gültig ab:18.04.2016
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 703-5
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
 
§ 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
(1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
(2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es insbesondere,
1.
die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
2.
die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
3.
einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ § 180: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Teil 4 (§§ 97 bis 184): IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 17.2.2016 I 203 mWv 18.4.2016, §§ 113 u. 114 Abs. 2 Satz 4 mWv 24.2.2016

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