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Amtliche Abkürzung:GasHDrLtgV
Fassung vom:18.05.2011
Gültig ab:28.05.2011
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7102-50
Verordnung über Gashochdruckleitungen
Gashochdruckleitungsverordnung
§ 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen
(1) Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen. Hierfür ist Folgendes nachzuweisen:
1.
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule,
2.
die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften,
3.
Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind; sofern der Sachverständige nicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der des Auftraggebers oder Dritter bedient, genügt es, dass der Sachverständige in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen,
4.
dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Auftraggeber und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind, ausgeübt wird; der Sachverständige darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten,
5.
dass die antragstellende Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie ihres Verhaltens zuverlässig ist, das heißt die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben bietet.
(2) Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
(3) Gutachterliche Äußerungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind außer bei Verdichter-, Mess- und Regelanlagen den Sachverständigen von akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten. Satz 1 gilt nicht zugunsten von Sachverständigen von Inspektionsstellen, die Teil eines Unternehmens sind, das eine Gashochdruckleitung betreibt, und die Überprüfungen im eigenen Unternehmen vornehmen.

Fußnoten ausblendenFußnoten


(+++ § 12: Zum amtlichen Hinweis des Normgebers auf Umsetzung EG-Recht vgl. 
Fußnote zu § 11 +++)

§ 12 GasHDrLtgV wird von folgenden Dokumenten ziti ... ausblenden§ 12 GasHDrLtgV wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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