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juris-Abkürzung:GastG
Fassung vom:20.11.1998 Fassungen
Gültig ab:01.10.1998
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7130-1
Gaststättengesetz
 
§ 12 Gestattung
(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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§ 12 GastG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 12 GastG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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