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juris-Abkürzung:GastG
Fassung vom:21.06.2005 Fassungen
Gültig ab:01.07.2005
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7130-1
Gaststättengesetz
 
§ 18 Sperrzeit
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 18 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 8 Nr. 1c G v. 21.6.2005 I 1666 mWv 1.7.2005

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