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juris-Abkürzung:GastG
Fassung vom:21.06.2005 Fassungen
Gültig ab:01.07.2005
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7130-1
Gaststättengesetz
 
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 2 Abs. 2: IdF d. Art. 8 Nr. 1a Buchst. a G v. 21.6.2005 I 1666 mWv 1.7.2005
§ 2 Abs. 3 u. 4: Aufgeh. durch Art. 8 Nr. 1a Buchst. b G v. 21.6.2005 I 1666 mWv 1.7.2005

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