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juris-Abkürzung:GastG
Fassung vom:13.12.2001 Fassungen
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7130-1
Gaststättengesetz
 
§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 6 Satz 2 u. 3: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 13.12.2001 I 3584 mWv 1.1.2002
§ 6 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 13.12.2001 I 3584 mWv 1.1.2002

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§ 6 GastG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 6 GastG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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