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juris-Abkürzung:GastG
Fassung vom:20.11.1998 Fassungen
Gültig ab:01.10.1998
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7130-1
Gaststättengesetz
 
§ 9 Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

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