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Aktuelle Gesamtausgabe
Amtliche Abkürzung:LGastG
Ausfertigungsdatum:10.11.2009
Gültig ab:01.03.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2009, 628, 629
Gliederungs-Nr:7130
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg
(Landesgaststättengesetz - LGastG)
Vom 10. November 20091)2)
Zum 22.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

1)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629)
2)
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629) sind Regelungen zum nächtlichen Verkaufsverbot für alkoholische Getränke spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1
Geltung des Gaststättengesetzes

Das Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl.I S. 3419), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.I S. 2246, 2257), gilt mit den nachfolgenden Ergänzungen als Landesrecht fort.

§ 2
Verbot Alkoholmissbrauch fördernder Angebote

Es ist verboten, alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten oder zu vermarkten, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten.

§ 3
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot des § 2 alkoholische Getränke in einer Weise anbietet oder vermarktet, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.