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Amtliche Abkürzung:LGastG
Fassung vom:10.11.2009
Gültig ab:01.03.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7130
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg
(Landesgaststättengesetz - LGastG)
Vom 10. November 20091) 2)

§ 1
Geltung des Gaststättengesetzes

Das Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl.I S. 3419), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.I S. 2246, 2257), gilt mit den nachfolgenden Ergänzungen als Landesrecht fort.

§ 1 LGastG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 1 LGastG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

1)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629)
2)
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629) sind Regelungen zum nächtlichen Verkaufsverbot für alkoholische Getränke spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.

 


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