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Amtliche Abkürzung:GastVO
Fassung vom:05.12.2000 Fassungen
Gültig ab:19.12.2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7130
Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung - GastVO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 1991

§ 11
Allgemeine Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

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