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Amtliche Abkürzung:GastVO
Fassung vom:05.12.2000 Fassungen
Gültig ab:19.12.2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7130
Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung - GastVO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 1991

§ 12
Ausnahmen für einzelne Betriebe

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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