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Amtliche Abkürzung:GastVO
Fassung vom:18.02.1991
Gültig ab:30.01.1991
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7130
Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung - GastVO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 1991

§ 8
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Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen und dabei mitzuteilen

1.

den Zeitraum, währenddessen der Ausschank stattfinden soll,

2.

hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,

3.

die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.


 


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