§ 8 a
Ausschank von Apfelwein*)
(1) §§ 5-8 gelten für den Ausschank von selbsterzeugtem Apfelwein entsprechend.
(2) Wer selbsterzeugten Wein und selbsterzeugten Apfelwein ausschenkt, darf auch insgesamt nur vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten eine Straußwirtschaft betreiben.
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